Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2310   

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BGBl. I 2017 S. 2310 (https://dejure.org/2017,24217)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 14.07.2017, Seite 2310
  • Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
  • vom 07.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises

Meldungen (2)

  • spiegel.de

    Neues Personalausweis-Gesetz: Bundestag erlaubt massenhaften Zugriff auf Passfotos [19.05.2017]

  • netzpolitik.org

    Geheimdienste sollen automatischen Zugriff auf die Passbilder aller Bürger bekommen [09.03.2017]

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 03.03.2017   BT   Förderung der Online-Ausweisfunktion
  • 13.04.2017   BT   Anhörung zu Online-Ausweisfunktion
  • 18.04.2017   BT   Personalausweise sollen mit Online-Ausweisfunk­tion ausgestattet werden
  • 19.04.2017   BT   Anhörung zum elektronischen Identitätsnachweis
  • 24.04.2017   BT   Disput zu elektronischem Personalausweis
  • 05.05.2017   BT   Regierung will Online-Ausweisfunktion attraktiver machen
  • 23.05.2017   BR   Elektronischer Identitätsnachweis - Förderung des elektronischen Personalausweises
  • 17.07.2017   BR   Elektronischer Identitätsnachweis - Mehr Online-Funktionen für den elektronischen Personalausweis

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de

    Kurznachricht zu "Elektronische Identifizierung leicht(er) gemacht - Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises" von Prof. Dr. Wolfgang Beck, original erschienen in: DÖV 2018, 1042 - 1046.

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19

    Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des

    Der Gesetzgeber hat auf die technisch veränderten Rahmenbedingungen reagiert und durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) in § 18 Abs. 3 PassG und § 20 Abs. 2 PAuswG das Ablichten von Pässen und Personalausweisen erstmals ausdrücklich erlaubt.
  • BGH, 04.12.2019 - 4 ARs 14/19

    Aufgabe bisheriger Rechtsprechung durch den 4. Strafsenat (Missbrauch von

    So teilt der Senat nicht die Erwägung im Anfragebeschluss, für eine einheitliche Auslegung des Merkmals "Gebrauchen' in § 281 Abs. 1 und § 267 Abs. 1 StGB spreche auch, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Passwesens durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) durch die Vorschriften des § 18 Abs. 3 PassG und des § 20 Abs. 2 PAuswG das Ablichten von Pässen und Personalausweisen erstmals ausdrücklich erlaubt und zur Begründung hierfür auf das Interesse des Rechtsverkehrs an der Verwendung fotokopierter, fotografierter oder eingescannter Ausweise verwiesen habe.
  • VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19

    Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und

    Diese gilt auch entsprechend, soweit der Kläger nunmehr einen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 PassG, der seine derzeitige Fassung im Wesentlichen erst durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) erhalten hat, geltend macht.
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