Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2442   

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https://dejure.org/2017,25340
BGBl. I 2017 S. 2442 (https://dejure.org/2017,25340)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 21.07.2017, Seite 2442
  • Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl
  • vom 17.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    ... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl

Meldungen

  • heise.de

    Polizei darf jetzt mit Vorratsdaten und Funkzellenabfragen Einbrecher jagen [21.07.2017]

Literatur (3)

  • kripoz.de

    Besorgter Brief an einen künftigen Wohnungseinbrecher (Prof. Dr. Wolfgang Mitsch; KriPoZ 2017, 180-183)

  • zeit.de

    Von Zugreifern und Einbrechern: Es soll wieder mal ein Zeichen gesetzt werden (VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer; ZEIT ONLINE, 11.04.2017)

  • kripoz.de

    Strafrechtsverschärfung bei Wohnungseinbruchdiebstahl (Prof. Dr. Wolfgang Mitsch; KriPoZ 2017, 21-25)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 17.05.2017   BT   Härtere Strafen für Wohnungseinbrüche
  • 15.06.2017   BT   Härtere Strafen für Wohnungseinbrüche
  • 19.06.2017   BT   Anhörung zur härteren Bestrafung von Wohnungseinbrechern
  • 19.06.2017   BT   Wohnungseinbruchdiebstahl (in: Überweisungen im vereinfachten Verfahren)
  • 22.06.2017   BT   Härtere Strafen für Einbrecher umstritten
  • 24.06.2017   BT   Koalition will Strafrahmen für Wohungseinbrüche verschärfen
  • 21.07.2017   BR   Wohnungseinbruchsdiebstähle - Härtere Sanktionen für Wohnungseinbrüche
  • 21.07.2017   BR   Wohnungseinbruchsdiebstähle - Härtere Sanktionen für Wohnungseinbrüche
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Wohnungsbegriff; Kellerräume;

    Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 244 Abs. 4 StGB durch das 55. Strafrechtsänderungsgesetz (Wohnungseinbruchdiebstahl) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442) bekannt (BT-Drucks. 18/12359, S. 7).
  • BGH, 19.03.2019 - 3 StR 2/19

    Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (Versuch;

    Durch die Einführung von § 244 Abs. 4 StGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Wohnungseinbruchdiebstähle einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen darstellen, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann (BT-Drucks. 18/12359 S. 7).

    Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der eine Anwendung des minder schweren Falles für den Wohnungseinbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung explizit ausschließen wollte und dies dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Strafzumessungsregelung des § 244 Abs. 3 StGB nur auf die Vergehenstatbestände nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB verweist (BT-Drucks. 18/12359 S. 8).

  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 651/18

    Verminderte Schuldunfähigkeit (fakultative Strafmilderung: Ermessen des

    Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft auf den Wohnungseinbruchdiebstahl in die Einliegerwohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StGB nF, eingeführt durch das fünfundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Wohnungseinbruchdiebstahl (BGBl. I 2017, 2442), angewendet.
  • BGH, 25.06.2019 - 3 StR 130/19

    Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung

    Dies korrespondiert mit der Einschätzung des Gesetzgebers, der zwar davon ausgegangen ist, dass der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB stets einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern darstellt, der aber den Eintritt gravierender psychischer Folgen nicht als Regelfall angesehen, sondern lediglich darauf abgestellt hat, dass diese eintreten können (vgl. BT-Drucks. 18/12359, S. 1 und 7).
  • BGH, 21.07.2020 - 2 StR 187/20

    Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung und

    Zur Rüge, die Urteilsfeststellungen trügen nicht die Annahme, die Angeklagten hätten sich zu einem Verbrechen verabredet, bemerkt der Senat ergänzend: Nach den - vom Geständnis der Angeklagten getragenen - Feststellungen haben sich die Angeklagten frühestens im August des Jahres 2017, mithin nach Inkrafttreten des § 244 Abs. 4 StGB am 22. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2442), verabredet, alsbald gemeinsam in die dauerhaft genutzte Privatwohnung des Zeugen Kr. einzubrechen.
  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 523/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung mehrerer

    Wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat, war auf die am 13. Oktober 2017 begangene Tat der durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442) mit Wirkung zum 22. Juli 2017 eingeführte § 244 Abs. 4 StGB anzuwenden.
  • LG München I, 15.10.2020 - 12 KLs 257 Js 149023/19

    Marke, Hauptverhandlung, Wohnung, Freiheitsstrafe, Strafzumessung, Tateinheit,

    Tat 10 scheidet eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB demgegenüber aus, da diese Strafvorschrift zur Tatzeit am 10.09.2012 noch in Kraft getreten war, sondern erst mit Wirkung vom 22.07.2017 durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2442).
  • BGH, 08.07.2020 - 2 StR 538/19

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen schwerem

    a) Einer Ahndung der nach den Feststellungen im Zeitraum zwischen dem 7. und dem 12. Oktober 2016 begangenen Tat gemäß § 244 Abs. 4 StGB steht entgegen, dass diese Vorschrift erst durch das Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442) mit Wirkung vom 22. Juli 2017 eingefügt worden ist, so dass nach dem Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB insoweit § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwenden und der Angeklagte (lediglich) wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu verurteilen war.
  • KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18

    Berechnung der Frist für die Unterbringungsprüfung gem. § 126a Abs. 2 S. 2 StPO

    Wohnungseinbruchdiebstähle werden vom Gesetzgeber als schwerwiegender Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern gewertet, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann (vgl. BT-Drucks. 18/12359 S. 1, 7).
  • KG, 05.02.2018 - 5 HEs 3/18
    Wohnungseinbruchdiebstähle werden vom Gesetzgeber als schwerwiegender Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern gewertet, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann (vgl. BT-Drucks. 18/12359 S. 1, 7).
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