Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2446   

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BGBl. I 2017 S. 2446 (https://dejure.org/2017,25342)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 21.07.2017, Seite 2446
  • Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
  • vom 17.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Meldungen (3)

  • it-recht-kanzlei.de

    Ab 13. Januar 2018: Aufschläge für Überweisungen, Lastschriften, Visa und Mastercard verboten

  • hoganlovells-blog.de

    PSD2: Neue Regeln für den Zahlungsverkehr

  • spielerecht.de

    Verbot von Zusatz-Entgelten für Bezahlverfahren kommt zum 13. Januar 2018

Literatur (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 16.03.2017   BT   Kartenzahlung soll gebührenfrei werden
  • 19.04.2017   BT   Anhörung zum Wettbewerb bei Zahlungsdienstleistungen
  • 20.04.2017   BT   Anhörung zur Zahlungsdiensterichtlinie
  • 20.04.2017   BT   Bundesrat für regionale Gutscheinsysteme
  • 26.04.2017   BT   Gebührenverbot begrüßt
  • 22.05.2017   BT   Bundestag stimmt über Regelung zu Gebühren für Kartenzahlungen ab
  • 31.05.2017   BT   Gebühr bei Kartenzahlungen untersagt
  • 27.06.2017   BR   Zahlungsdiensterichtlinie - Bundesrat berät Wegfall von Gebühren für Kartenzahlung
  • 21.07.2017   BR   Zahlungsdiensterichtlinie - Keine Gebühren mehr bei Kartenzahlung

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 18.06.2019 - XI ZR 768/17

    Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

    Entsprechend ist auf nationaler Ebene § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB als speziell für Verbraucher geltende Entgeltkontrolle neben § 270a BGB weiter anwendbar (BT-Drucks. 18/11495 S. 146; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 270a Rn. 1; MünchKommBGB/Krüger, 8. Aufl., § 270a Rn. 1; MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312a Rn. 76; Omlor, ZIP 2016, 558, 561).
  • BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19

    Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines

    Dies zeigt der Umstand, dass er in § 1 Abs. 5 ZAG in der Fassung des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506, künftig: § 1 Abs. 5 ZAG aF) nahezu wörtlich Art. 4 Nr. 23 ZDRL 2007 zur Definition des Zahlungsinstruments übernahm (Scheibengruber, BKR 2010, 15, 17) und bei Erlass des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) auf dem Standpunkt stand, mit der Ersetzung des Begriffs "Zahlungsauthentifizierungsinstrument" durch den Begriff "Zahlungsinstrument" sei eine "inhaltliche Änderung der bestehenden Rechtslage [...] nicht verbunden" (BT-Drucks. 18/11495, S. 145, 156).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

    Zum 13. Januar 2018 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2446) in Kraft getreten.

    Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind durch die Amtsverfügung nicht mehr materiell beschwert, weil diese mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2446) zum 13. Januar 2018 und der daraufhin erfolgten Aufhebung der vom Amt beanstandeten OBB-Bestimmungen gegenstandslos geworden und hierdurch Hauptsacheerledigung eingetreten ist.

    Im Streitfall sind die angefochtene Verfügung des Bundeskartellamts dadurch gegenstandslos und die Anfechtungsbeschwerden wegen Wegfalls der materiellen Beschwer unzulässig geworden, dass zum 13. Januar 2018 das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2446) in Kraft getreten ist, durch das u.a. § 675 f BGB dahin geändert worden ist, dass der Zahlungsdienstnutzer berechtigt ist, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, und der kontoführende Zahlungsdienstleister die Nutzung dieser Dienste nicht von einem Vertragsschluss zwischen ihm und dem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienst abhängig machen darf, und dass die Beteiligten zu 1) bis 4) die vom Bundeskartellamt beanstandeten Regelungen zum Umgang mit PIN und TAN (Ziffer 7.2 Abs. 1 und 2, dritter Spiegelstrich OBB 2009) und die beanstandete Haftungsregelung (Ziffer 10.2.1 Abs. 5, vierter Spiegelstrich OBB 2009) zum 13. Januar 2018 aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt haben, die die Vorgaben des oben genannten Umsetzungsgesetzes berücksichtigen.

    Der deutsche Gesetzgeber sah im übrigen bei Umsetzung der PSD 2, die den Zugang von Zahlungsauslösediensten zum Kundenkonto mit PIN und TAN gerade nicht verbietet, durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) keine Veranlassung zur Änderung von Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes.

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21

    Straf- und Zahlungsdienstrechtliche Beurteilung des Hawala-Finanzsystems

    Überdies greift § 63 ZAG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2477) den zuvor geltenden § 31 ZAG auf (s. BT-Drucks. 18/11495 S. 144), der sich seinerseits an den Formulierungen des § 54 KWG orientierte (BT-Drucks. 16/11613 S. 57).
  • BVerwG, 03.04.2019 - 8 C 4.18

    Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse

    Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), kein Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen zu (§ 137 Abs. 1 VwGO).
  • OLG München, 01.10.2020 - 29 U 6221/19

    Darf eine Kabelnetzbetreiberin und Internetzugangsproviderin von Verbrauchern

    § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuches (eingeführt mit Wirkung vom 13.01.2018 durch Gesetz vom 17.07.2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2446)) lautet:.

    Die Überleitungsvorschrift des Artikels 229 § 45 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (angefügt mit Wirkung vom 13.01.2018 durch Gesetz vom 17.07.2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2446)) lautet:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 1621/14

    Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) in der Fassung vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2446).
  • VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15

    Reverse Bargeldzahlungen in Spielhallen

    "Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) , unterliegt, soweit sie in ihrem Restaurant und in der Spielstätte "X..." in A-Stadt, A...straße ..., im Rahmen bargeldloser Bezahlung von Waren durch Kunden im Wege von electronic-cash-Transaktionen mit PIN-Eingabe Bargeld an Kunden auszahlt, die zuvor ausdrücklich um die Auszahlung von Bargeld gebeten haben.".

    Die Beklagte meint, dass die Klage als Verpflichtungsklage unzulässig sei, da die Klägerin bei ihr keinen Antrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ZAG n.F. (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506, zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)) gestellt habe.

    Die Verpflichtungsklage ist auch nach Maßgabe des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in der aktuellen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602), das im Berufungsverfahren sowohl der Zulässigkeit als auch der Begründetheit zu Grunde zu legen ist, gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (so auch Stelter, in: Casper/Terlau, ZAG, 2. Aufl. 2020, § 4, Rn. 83).

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21

    Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ;

    Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2446) sind die Vorgaben in nationales Recht umgesetzt und die Ausnahmeregelung in die am 13.01.2018 in Kraft getretene Regelung des § 2 Nr. 11 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienste Aufsichtsgesetz - ZAG) aufgenommen worden.
  • BGH, 08.08.2018 - 2 StR 210/16

    Marktmanipulation (keine Ahndungslücke bzw. Generalamnestie durch vorzeitige

    Die durch das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 2017, S. 1693) in das WpHG eingefügte Übergangsvorschrift begegnet - ebenso wie die seit dem 3. Januar 2018 geltende inhaltsgleiche und durch Artikel 12 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2017, S. 2446) beschlossene Nachfolgevorschrift des § 137 WpHG - weder verfassungsrechtlichen Bedenken noch gerät sie in Konflikt mit Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Europäischen Union (2.).
  • BGH, 28.02.2023 - 2 StR 371/22

    Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis (Zahlungsdienste:

  • OLG Dresden, 13.10.2021 - 13 U 560/21

    Pfändbarkeit von Guthaben auf einem Girokonto Zahlungseingang auf einem

  • KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21

    Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer; Finanztransfergeschäft;

  • OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws 225/21

    Bewertung der Arbeitgebereigenschaft nach Sozialversicherungsrecht

  • OLG Zweibrücken, 22.12.2022 - 1 Ws225/21
  • VK Sachsen-Anhalt, 30.04.2018 - 2 VK LSA 14-17/18

    Vergabenachprüfungsverfahren: Interessenabwägung bei einem Antrag auf Gestattung

  • OLG Schleswig, 27.03.2020 - 1 Ws 3/20

    Straftaten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz können im Rahmen einer

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