Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2739   

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https://dejure.org/2017,26450
BGBl. I 2017 S. 2739 (https://dejure.org/2017,26450)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 28.07.2017, Seite 2739
  • Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  • vom 18.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters

Meldungen (3)

  • cmshs-bloggt.de

    Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters

  • ecovis.com

    Bundestag beschließt bundesweites Wettbewerbsregister

  • bblaw.com

    Das bundesweite Wettbewerbsregister

Literatur

  • kripoz.de

    Das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (RA Dr. Christopher Wolters; KriPoZ 4/2017)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 25.04.2017   BT   Register für Wettbewerb
  • 22.05.2017   BT   Bundesregierung fordert die Einführung eines Wettbewerbs­registers
  • 31.05.2017   BT   Grünes Licht für Wettbewerbsregister
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2018 - Verg 39/17

    Ausschließung eines Bieters im Rahmen der Vergabe von Wasserinjektionsleistungen

    Nachdem die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geprüft und verneint hat, dass ihr die tatbestandliche Erweiterung des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB durch das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2739) Anlass zu einer anders ausfallenden Bewertung der Eignung der Beigeladenen gibt, ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, soweit sie ihn mit der sofortigen Beschwerde noch weiterverfolgt, insgesamt unbegründet.
  • LSG Sachsen, 16.08.2018 - L 3 AS 508/18

    Vollständiger Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem

    Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz [MiLoG] vom 11. August 2014 [BGBl I S. 1348], zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl I S. 2739] am 16. August 2014) ist ein Jobcenter nicht verpflichtet, ohne jeden Anhaltspunkt für ein gesetzwidriges Verhalten des Arbeitgebers eine Mindestvergütung anzugeben und/oder die Einhaltung der Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn zu prüfen (so aber noch: Valgolio, a. a. O. § 31 Rdnr. 90a, 125a).
  • VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14

    Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

    bb) Das vom Antragsteller angeführte Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl I S. 1348), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl I S. 2739) geändert worden ist, regelt nur den Mindestlohn von Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1, § 22 MiLoG).
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