Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2745   

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BGBl. I 2017 S. 2745 (https://dejure.org/2017,26447)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 28.07.2017, Seite 2745
  • Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 99/93/EG ...
  • vom 18.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie ...

Meldungen

  • heise.de

    Bundestag beschließt neuen Rechtsrahmen für elektronische Signaturen [22.06.2017]

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 31.05.2017   BT   Elektronische Signatur EU-weit
  • 19.06.2017   BT   Elektronische Signaturen (in: Abschließende Beratungen ohne Aussprache)

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 99/93/EG.

    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

 
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Wird zitiert von ... (46)

  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen

    Einschlägig ist daher § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist und abgesehen von redaktionellen Änderungen durch Art. 11 Abs. 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), die hier nicht von Bedeutung sind, bis zum Inkrafttreten von § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) am 1. Januar 2018 galt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28.19 - NVwZ 2021, 246 Rn. 32) - künftig: § 55a VwGO a.F. -.
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2019 - 9 LB 59/17

    Bekanntgabe; elektronische Form; elektronische Übermittlung; Fristbeginn;

    Auch bei den folgenden Änderungen des § 55a VwGO mit Wirkung zum 29. Juli 2017 (durch Gesetz vom 18.7.2017 [BGBl. I, S. 2745]) und zum 1. Januar 2018 (durch Gesetze vom 10.10.2013 [BGBl. I, S. 3786] und 5.7.2017 [BGBl. I, S. 2208]) hat der Gesetzgeber die Regelung über die Form der Klageerhebung in § 81 Abs. 1 VwGO unberührt gelassen und die elektronische Form nicht aufgenommen.
  • BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Aus § 36a Abs. 2 SGB I (idF durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG vom 18.7.2017, BGBl I 2745) ergibt sich, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Satz 2) oder in bestimmten Verfahren übermittelt wird (Satz 4) .
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