Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2789   

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BGBl. I 2017 S. 2789 (https://dejure.org/2017,26439)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 28.07.2017, Seite 2789
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
  • vom 20.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 27.03.2017   BT   Stärkung der Honorar­beratung im Versi­cher­ungs­bereich
  • 03.04.2017   BT   Neuordnung beim Versicherungsvertrieb
  • 24.05.2017   BT   Anhörung zum Versicherungsvertrieb
  • 29.05.2017   BT   Anhörung zur Neuord­nung beim Versiche­rungs­vertrieb
  • 31.05.2017   BT   Streit um Neuregelung für Versicherungsvertrieb
  • 24.06.2017   BT   Stärkung der Honorar­beratung im Versicherungs­bereich
  • 28.06.2017   BT   Änderungen beim Versicherungsvertrieb
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 22.05.2019 - IV ZR 73/18

    Versicherung für fremde Rechnung; Informationsobliegenheit des

    Jedoch hat der Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes 2008, der mit diesem Gesetz zahlreiche neue Hinweis- und Belehrungspflichten des Versicherers eingeführt hat, an mehreren Stellen spezielle Regelungen getroffen, die ausdrücklich eine Information der versicherten Person selbst gewährleisten sollen (vgl. etwa § 166 Abs. 4, § 206 Abs. 3 Satz 2 VVG; siehe nunmehr auch § 7d Satz 1 VVG, eingeführt durch Gesetz vom 20. Juli 2017, BGBl. I S. 2789).
  • VG Frankfurt/Main, 28.09.2018 - 7 L 3307/18

    Im einstweiligen Rechtschutzverfahren Provisionsabgabeverbot für

    Ein solcher "Fehlanreiz" sei nur dann nicht zu befürchten, wenn die Sondervergütung "dem Versicherungsverhältnis langfristig zu Gute kommt" (vgl. Begr. RegE BT-Drs. 18/11627, S. 40).
  • BGH, 02.10.2019 - I ZR 19/19

    Unterlassung des Angebots von Rechtsdienstleistungen eines Versicherungsberaters

    Dass sich an dem Berufsbild des Versicherungsberaters durch die Neuregelung in § 34d Abs. 2 GewO nichts ändern sollte, ergibt sich auch aus der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (BT-Drucks. 18/11627, S. 35).

    (4) Zwar heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes auch, dass die Ausgestaltung des Honorars des Versicherungsberaters "(Grundlage, Tätigkeits- oder Erfolgshonorar etc.)" den Vertragsparteien obliege (BT-Drucks. 18/11627, S. 35).

  • BGH, 16.08.2019 - AnwZ (Brfg) 58/18

    Klage gegen ein Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Tätigkeit als

    Die Begriffsbestimmung der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers in § 34d Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GewO in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze diente lediglich der Klarstellung (BT-Drucks. 18/11627, S. 34).
  • OLG Stuttgart, 28.11.2018 - 3 U 63/18

    Beratungsvertrag über die Optimierung des Versicherungsschutzes in der privaten

    Hiervon geht auch die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 34d GewO aus, indem ausgeführt wird, die Ausgestaltung des Honorars als Tätigkeits- oder Erfolgshonorar obliege den Vertragsparteien (BT-Drucks. 18/11627 S. 35).
  • VGH Hessen, 05.02.2019 - 6 B 2061/18

    Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz

    Hintergrund des Begehrens ist die zwischen den Beteiligten streitige Auslegung des in § 48b VAG in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) neu geregelten Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbots - gültig ab 29. Juli 2017 -, insbesondere die Auslegung der in § 48b Abs. 4 VAG geregelten Ausnahmen.
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