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   BGBl. I 2017 S. 3066   

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BGBl. I 2017 S. 3066 (https://dejure.org/2017,27880)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 04.08.2017, Seite 3066
  • Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
  • vom 01.08.2017

Verordnungstext

Gesetzesbegründung (2)

  • bundestag.de

    4444

    Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

  • bundestag.de

    Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären

    Dabei sollte die Zustimmungsfreiheit auf Ausländer beschränkt werden, die einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung) besitzen und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (BR-Drs. 10/17 S. 5 f., 40).

    Dass der Bundesrat mit dieser Einschränkung nicht einverstanden war (BR-Drs. 10/17 S. 3 f.), lässt keine zwingenden Rückschlüsse auf die Auslegung des geltenden § 9 BeschV zu.

  • VG Cottbus, 06.03.2019 - 3 L 85/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Duldung

    Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach §§ 4 Abs. 2 S. 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 06. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. August 2017 (BGBl. I S. 3066), erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist.

    Diese Abweichungen werden in der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 06. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. August 2017 (BGBl. I S. 3066) geregelt.

  • VGH Bayern, 18.07.2018 - 19 BV 17.1260

    Dokumentation einer hinkenden deutschen Namensführung im elektronischen

    Die nähere Ausgestaltung ergibt sich aus § 78 AufenthG sowie aus der Verordnung des Bundesministerium des Inneren gemäß § 99 Abs. 1 Nrn. 13 und 13a AufenthG (Aufenthaltsverordnung vom 25.11.2004, BGBl. I S. 2945, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 1.8.2017, BGBl. I S. 3066 - AufenthV).
  • VG Cottbus, 10.10.2018 - 3 L 516/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Ausländerrecht

    Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer für die Aufnahme einer Berufsausbildung sind § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066).
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