Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 3122   

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BGBl. I 2017 S. 3122 (https://dejure.org/2017,29496)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 17.08.2017, Seite 3122
  • Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
  • vom 14.08.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Meldungen (2)

Literatur

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (22)

  • 14.02.2017   BT   Neuordnung der Finanzbeziehungen
  • 14.02.2017   BT   Bund-Länder-Finanzbeziehungen
  • 24.02.2017   BT   Anhörung zur Ausweitung des Unterhaltsvorschusses
  • 27.02.2017   BT   Kein Gesetzesvorbehalt für ÖPP-Projekte
  • 27.02.2017   BT   Bundesregierung weist Kritik zurück
  • 27.02.2017   BT   Anhörung zur besseren Förderung von Investi­tionen in Schulen
  • 02.03.2017   BT   Doppel-Anhörung im Haushaltsausschuss
  • 06.03.2017   BT   Lob für Reform bei Unterhaltsvorschuss
  • 13.03.2017   BT   Anhörung zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder
  • 13.03.2017   BT   Anhörung zu den Kontrollrechten des Bundesrechnungshofs
  • 16.03.2017   BT   Anhörung zur geplanten Digitalisierung der Verwaltung
  • 17.03.2017   BT   Fraktionen kritisieren Vereinbarung zum Bund-Länder-Finanzausgleich
  • 20.03.2017   BT   Kritik an Bund-Länder-Finanzreform
  • 20.03.2017   BT   Prüfrechte des Bundesrechnungshofes
  • 20.03.2017   BT   Bund-Länder-Finanzen im Fokus
  • 24.03.2017   BT   Anhörungen im Haushaltsausschuss
  • 27.03.2017   BT   Einbindung der Kommunen umstritten
  • 27.03.2017   BT   Experten sehen Gefahr der Privatisierung
  • 05.05.2017   BT   Neuregelung des bundes­staatlichen Finanzaus­gleichssystems
  • 22.05.2017   BT   Regierung will bundes­staatlichen Finanzaus­gleich neu regeln
  • 31.05.2017   BT   Finanzreform auf den Weg gebracht
  • 31.05.2017   BT   Zustimmung für Infrastrukturgesellschaft
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2019 - 6 B 8.18

    Unterhaltsvorschuss bei Schulbesuch im Ausland

    Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 und Abs. 1a des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) - UVG -.

    Dem entspricht, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Heraufsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von der Vollendung des zwölften Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres weniger auf den Ausfall der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils als vielmehr auf das Bedürfnis, für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen zu müssen, abgestellt wird (BT-Drs. 18/12589, S. 154).

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 A 9.17

    Analogie; Ausnahmen; Beamter; Berufliches Rehabilitierungsgesetz;

    Die maßgebliche Vorschrift ist § 48 Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) in der am 18. August 2017 in Kraft getretenen Neufassung durch Art. 11 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) - nachfolgend: § 48 BHO 2017.

    Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgten Ziele sind der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum "Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften" zu entnehmen, der die hier maßgebliche Änderung der Bundeshaushaltsordnung in Art. 11 dieses Artikelgesetzes vorsah (BT-Drs. 18/11135 vom 13. Februar 2017, S. 6, 61 f., 67, 96 ff.): Hiernach wollte der Bundesgesetzgeber erklärtermaßen den formellen Vorgaben (Parlamentsgesetz) und materiellen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen.

    Zum einen sollten "hierdurch potentiell drei Jahre für sozial anerkennungswürdige außerberufliche Tätigkeiten wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen aufgefangen" werden (BT-Drs. 18/11135 S. 97).

    Zum anderen entspreche dies der bisherigen Rechtslage, die nicht verschlechtert werden solle (die bisherige Altersgrenze lag zwar nominell bei 40 Jahren, doch galt die gemäß § 48 BHO 1994 erforderliche Zustimmung des BMF nach der bisherigen Erlasslage für Fälle bis 50 Jahre als allgemein erteilt; vgl. BT-Drs. 18/11135 S. 96 f.).

    Dass der Gesetzgeber dies nicht wollte, ergibt sich aber aus der o.a. Begründung im Gesetzgebungsverfahren für das Hinaufsetzen der Altersgrenze um einen "Drei-Jahres-Puffer" auf 50 Jahre (BT-Drs. 18/11135 S. 97).

  • BVerwG, 27.02.2020 - 5 C 5.19

    Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten

    Zwischen den Beteiligten steht dabei allein im Streit, ob der Kläger deshalb zu Unrecht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), für den hier relevanten Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 71 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), erhalten hat und die Leistungen insoweit zurückerstatten muss, weil er für den Zeitraum Juli bis Oktober 2017 ebenfalls Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in der Fassung des Art. 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) erhalten hat, die er sich im Rahmen der Ausbildungsförderung als eigenes Einkommen anrechnen lassen muss.

    Diese Zweckbestimmung hat sich durch die Ausweitung der Leistungsberechtigung auf die Gruppe der 12- bis 17-Jährigen durch das Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) für den vorliegenden Zusammenhang nicht geändert.

    Demgemäß sind nach der Heraufsetzung des Bezugsalters für Unterhaltsvorschussleistungen auf die Vollendung des 12. Lebensjahres ab Januar 1993 durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2322) und dessen weitere Heraufsetzung auf die Vollendung des 18. Lebensjahres ab Juli 2017 durch das Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) auch Unterhaltsvorschussleistungen an ältere Geschwisterkinder und eigene Kinder des Auszubildenden (selbstverständlich) weiter ausbildungsförderungsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen.

  • VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf

    Jedoch sind Gegenstand der Beklagten zu 2) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1528), die ihr nach § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 InfrGG zur Ausführung übertragenen Bundesaufgaben der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen.
  • BVerwG, 12.05.2021 - 6 C 12.19

    Bundesrechnungshof darf Berufsgenossenschaften prüfen

    Aus dem bereits durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) in die Bundeshaushaltsordnung eingefügten § 95a BHO ergibt sich die Befugnis des Bundesrechnungshofs, seine Rechte nach § 94 Abs. 1, § 95 BHO durch (Prüfungs-)Anordnungen, das heißt in der Form des Verwaltungsakts durchzusetzen (BT-Drs. 17/12639 S. 9 f.).
  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18

    Verteilung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung von

    § 2 und § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) vom 24. Juni 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 974, 975) in der Fassung von Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3122) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

    c) Durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3122) wurde mit Wirkung zum 18. August 2017 das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz erweitert.

  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 982.18

    Mitwirkung der Kindesmutter zur Feststellung der Vaterschaft bzw. Ermittlung des

    Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt nur § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) - UVG -, in Betracht.
  • VG Saarlouis, 28.11.2018 - 3 K 24/18

    Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei Leistung auf

    Zwar ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Widerspruchsführerin nicht aus § 5 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz vom 1. Juli 1983 i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. 12007, S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I 2017, S. 3122) (UVG), auf den in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung abgestellt wird.

    Zwar sieht § 1a UVG unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor, diese Vorschrift ist allerdings erst zum 01.07.2017 in Kraft getreten.(Vgl. Art. 25 Abs. 2 S. 2 Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017, BGBl. I 2017, 3122 (3154).).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.02.2020 - LVG 5/18

    Kommunale Verfassungsbeschwerden

    Der Landesgesetzgeber habe entgegen dieser verfassungsrechtlichen Norm in den landesrechtlichen Finanzierungsregelungen keinen angemessenen Ausgleich für die den Kommunen durch die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes - UVG - durch Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundestaatlichen Finanzausgleichssytems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122), rückwirkend in Kraft getreten zum 01.07.2017, auferlegten Mehrbelastungen geschaffen.

    § Zuständigkeit (1) Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3153), in der jeweils geltenden Fassung.

  • VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 258.18

    Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss

    Anspruchsgrundlage für die begehrte Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ist § 1 Abs. 1 und Abs. 1a des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) - UVG -.

    Im Übrigen geht auch Ziffer 1.2.1 der Richtlinien, auf die das beklagte Jugendamt seine Entscheidung gestützt hat, nur von einer Regelvermutung aus und stammt aus der Zeit vor der aktuellen Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes mit Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), mit dem der Gesetzgeber die Altersgrenze erstmals von 12 auf 18 Jahre angehoben hat, und daher aus einer Zeit, in der die Frage eines mehr als 6 Monate währenden Auslandsschulaufenthaltes (eines unter 12 Jahre alten Kindes ohne Begleitung eines Elternteils) nicht relevant gewesen ist.

  • BVerwG, 21.06.2021 - 9 A 13.20

    Beiladung der Autobahn GmbH des Bundes

  • BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21

    Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau

  • VK Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VK 2-2/21

    Baumaßnahmen an Autobahnen: Seit 01.01.2021 ist die VK Bund zuständig!

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15

    Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von

  • BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20

    Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 5.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 12 S 1330/20

    Zu der Frage, ob die Bewilligung von Leistungen nach dem

  • LG Frankfurt/Oder, 06.05.2019 - 19 T 2/19

    Vollstreckung von Kindesunterhalt: Festsetzung des Freibetrags für ein P-Konto;

  • OVG Saarland, 11.03.2021 - 2 A 21/21

    Gewährung von Unterhaltsvorschuss

  • VG Trier, 06.04.2018 - 7 K 7497/17

    Preist muss Mittel aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds zurückzahlen

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 4 LA 149/19

    Mitwirkungsobliegenheit; Unterhaltsleistung; Unterhaltsvorschuss;

  • VG Göttingen, 15.12.2017 - 2 B 961/17

    Freizügigkeitsrecht; Unterhaltsvorschuss; Anspruchsberechtigter

  • VG Göttingen, 13.10.2017 - 2 B 712/17

    Eigener Anspruch; Freizügigkeit; Kind; Schulbesuch; Unterhaltsvorschuss

  • VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 1010/18

    Bürgerbegehren gegen Ausbau der Ortsdurchfahrt Kordel (B422) ist unzulässig

  • VG Arnsberg, 29.03.2022 - 9 K 830/22
  • VG Arnsberg, 10.03.2022 - 9 L 223/22
  • VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
  • VG Köln, 17.10.2019 - 15 K 13773/17
  • VG Kassel, 01.02.2022 - 3 K 485/19

    Förderung von Schulen nach KIP 2

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