Gesetzgebung
BGBl. I 2017 S. 3122 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 17.08.2017, Seite 3122
- Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
- vom 14.08.2017
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Meldungen (2)
- bundesanzeiger-verlag.de
UVgO ante portas: Änderung des Haushaltsrechts
- bundesanzeiger-verlag.de
Gesetzentwurf zur Änderung des Haushaltsrechts: Wahlfreiheit zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung
Literatur
- sozialrecht-justament.de
, S. 3
Unterhaltsvorschussgesetz - Änderungen zum 1.7.2017
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (22)
- 14.02.2017 BT Neuordnung der Finanzbeziehungen
- 14.02.2017 BT Bund-Länder-Finanzbeziehungen
- 24.02.2017 BT Anhörung zur Ausweitung des Unterhaltsvorschusses
- 27.02.2017 BT Kein Gesetzesvorbehalt für ÖPP-Projekte
- 27.02.2017 BT Bundesregierung weist Kritik zurück
- 27.02.2017 BT Anhörung zur besseren Förderung von Investitionen in Schulen
- 02.03.2017 BT Doppel-Anhörung im Haushaltsausschuss
- 06.03.2017 BT Lob für Reform bei Unterhaltsvorschuss
- 13.03.2017 BT Anhörung zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder
- 13.03.2017 BT Anhörung zu den Kontrollrechten des Bundesrechnungshofs
- 16.03.2017 BT Anhörung zur geplanten Digitalisierung der Verwaltung
- 17.03.2017 BT Fraktionen kritisieren Vereinbarung zum Bund-Länder-Finanzausgleich
- 20.03.2017 BT Kritik an Bund-Länder-Finanzreform
- 20.03.2017 BT Prüfrechte des Bundesrechnungshofes
- 20.03.2017 BT Bund-Länder-Finanzen im Fokus
- 24.03.2017 BT Anhörungen im Haushaltsausschuss
- 27.03.2017 BT Einbindung der Kommunen umstritten
- 27.03.2017 BT Experten sehen Gefahr der Privatisierung
- 05.05.2017 BT Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems
- 22.05.2017 BT Regierung will bundesstaatlichen Finanzausgleich neu regeln
- 31.05.2017 BT Finanzreform auf den Weg gebracht
- 31.05.2017 BT Zustimmung für Infrastrukturgesellschaft
Wird zitiert von ... (18)
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2019 - 6 B 8.18
Unterhaltsvorschuss bei Schulbesuch im Ausland
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 und Abs. 1a des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) - UVG -.Dem entspricht, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Heraufsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von der Vollendung des zwölften Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres weniger auf den Ausfall der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils als vielmehr auf das Bedürfnis, für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen zu müssen, abgestellt wird (BT-Drs. 18/12589, S. 154).
- BVerwG, 27.02.2020 - 5 C 5.19
Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten …
Zwischen den Beteiligten steht dabei allein im Streit, ob der Kläger deshalb zu Unrecht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), für den hier relevanten Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 71 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), erhalten hat und die Leistungen insoweit zurückerstatten muss, weil er für den Zeitraum Juli bis Oktober 2017 ebenfalls Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in der Fassung des Art. 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) erhalten hat, die er sich im Rahmen der Ausbildungsförderung als eigenes Einkommen anrechnen lassen muss.Diese Zweckbestimmung hat sich durch die Ausweitung der Leistungsberechtigung auf die Gruppe der 12- bis 17-Jährigen durch das Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) für den vorliegenden Zusammenhang nicht geändert.
Demgemäß sind nach der Heraufsetzung des Bezugsalters für Unterhaltsvorschussleistungen auf die Vollendung des 12. Lebensjahres ab Januar 1993 durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2322) und dessen weitere Heraufsetzung auf die Vollendung des 18. Lebensjahres ab Juli 2017 durch das Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) auch Unterhaltsvorschussleistungen an ältere Geschwisterkinder und eigene Kinder des Auszubildenden (selbstverständlich) weiter ausbildungsförderungsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen.
- BVerwG, 20.09.2018 - 2 A 9.17
Analogie; Ausnahmen; Beamter; Berufliches Rehabilitierungsgesetz; …
Die maßgebliche Vorschrift ist § 48 Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) in der am 18. August 2017 in Kraft getretenen Neufassung durch Art. 11 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) - nachfolgend: § 48 BHO 2017.Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgten Ziele sind der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum "Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften" zu entnehmen, der die hier maßgebliche Änderung der Bundeshaushaltsordnung in Art. 11 dieses Artikelgesetzes vorsah (BT-Drs. 18/11135 vom 13. Februar 2017, S. 6, 61 f., 67, 96 ff.): Hiernach wollte der Bundesgesetzgeber erklärtermaßen den formellen Vorgaben (Parlamentsgesetz) und materiellen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen.
Zum einen sollten "hierdurch potentiell drei Jahre für sozial anerkennungswürdige außerberufliche Tätigkeiten wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen aufgefangen" werden (BT-Drs. 18/11135 S. 97).
Zum anderen entspreche dies der bisherigen Rechtslage, die nicht verschlechtert werden solle (die bisherige Altersgrenze lag zwar nominell bei 40 Jahren, doch galt die gemäß § 48 BHO 1994 erforderliche Zustimmung des BMF nach der bisherigen Erlasslage für Fälle bis 50 Jahre als allgemein erteilt; vgl. BT-Drs. 18/11135 S. 96 f.).
Dass der Gesetzgeber dies nicht wollte, ergibt sich aber aus der o.a. Begründung im Gesetzgebungsverfahren für das Hinaufsetzen der Altersgrenze um einen "Drei-Jahres-Puffer" auf 50 Jahre (BT-Drs. 18/11135 S. 97).
- BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21 Das Land Hessen hat aber gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes (vom 14. August 2017 - BGBl. I S. 3122, 3143, geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2020 - BGBl. I S. 1528 - FStrBAG) beantragt, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 Planfeststellungsverfahren zu übernehmen, die auf der Grundlage von § 17 FStrG für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchzuführen sind (vgl. Staatsanzeiger für das Land Hessen 2020 Nr. 10 S. 251).
Aufgrund der genannten Rechtsänderung ist aber die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, seit dem 1. Januar 2021 Vorhabenträgerin (§ 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen vom 14. August 2017 - BGBl. I S. 3122, 3141, geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2020, BGBl. I S. 1528).
- OVG Saarland, 11.03.2021 - 2 A 21/21
Gewährung von Unterhaltsvorschuss
Da die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Unterhaltsleistung im Falle der Klägerin, insbesondere auch, was die gesteigerten Anforderungen an die Gewährung nach dem zum 1.7.2017 neu eingefügten § 1 Abs. 1a UVG 7 vgl. dazu Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2017, BGBl. I 2017, 3122, 3153 vgl. dazu Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2017, BGBl. I 2017, 3122, 3153 anbelangt, zwischen den Beteiligten nicht im Streit und auch sonst nicht in Zweifel stehen, muss hier lediglich auf die den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bildende Frage eines Ausschlusses des Anspruchs nach dem § 1 Abs. 3 UVG eingegangen werden.7) vgl. dazu Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2017, BGBl. I 2017, 3122, 3153.
- VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 982.18
Mitwirkung der Kindesmutter zur Feststellung der Vaterschaft bzw. Ermittlung des …
Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt nur § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) - UVG -, in Betracht. - VG Saarlouis, 28.11.2018 - 3 K 24/18
Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschusgesetz ( UVG)
Zwar ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Widerspruchsführerin nicht aus § 5 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz vom 1. Juli 1983 i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (…BGBl. 12007, S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I 2017, S. 3122) (UVG), auf den in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung abgestellt wird.Zwar sieht § 1a UVG unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor, diese Vorschrift ist allerdings erst zum 01.07.2017 in Kraft getreten.(Vgl. Art. 25 Abs. 2 S. 2 Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017, BGBl. I 2017, 3122 (3154).).
- VK Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VK 2-2/21
Baumaßnahmen an Autobahnen: Seit 01.01.2021 ist die VK Bund zuständig!
Mit dem Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz - InfrGG; Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017, BGBl. I 3122) hat der Bund das Nähere hinsichtlich der Gesellschaft privaten Rechts geregelt.Nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften (Fernstraßen-Überleitungsgesetz - FernstrÜG; Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017, BGBl. I 3122) tritt die Autobahn GmbH des Bundes als die private Gesellschaft im Sinne des InfrGG zum 01.01.2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung übertragenen Aufgaben in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie sonstige Verfahren und Rechtspositionen ein.
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.02.2020 - LVG 5/18
Kommunale Verfassungsbeschwerden
Der Landesgesetzgeber habe entgegen dieser verfassungsrechtlichen Norm in den landesrechtlichen Finanzierungsregelungen keinen angemessenen Ausgleich für die den Kommunen durch die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes - UVG - durch Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundestaatlichen Finanzausgleichssytems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122), rückwirkend in Kraft getreten zum 01.07.2017, auferlegten Mehrbelastungen geschaffen.§ Zuständigkeit (1) Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3153), in der jeweils geltenden Fassung.
- LG Düsseldorf, 20.09.2018 - 25 T 571/18
Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen Unterhaltsrückständen i.R.e. …
Demnach dient die Einführung der Vorschrift dazu, den Ländern zu ermöglichen, "auch aus Vollstreckungsbescheiden die privilegierte Vollstreckung zu betreiben" (BT-Drucksache 18/12589, S. 157). - VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15
Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von …
- VG Trier, 06.04.2018 - 7 K 7497/17
Preist muss Mittel aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds zurückzahlen
- VG Göttingen, 15.12.2017 - 2 B 961/17
Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, hier: Antrag nach § …
- VG Göttingen, 13.10.2017 - 2 B 712/17
Anspruch eines freizügigkeitsberechtigten Kindes auf Unterhaltsvorschuss
- LG Frankfurt/Oder, 06.05.2019 - 19 T 2/19
Vollstreckung von Kindesunterhalt: Festsetzung des Freibetrags für ein P-Konto; …
- OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 4 LA 149/19
Erneuter Antrag auf Leistungen nach dem UVG
- VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 1010/18
Bürgerbegehren gegen Ausbau der Ortsdurchfahrt Kordel (B422) ist unzulässig
- BVerfG - 2 BvF 1/18 (anhängig)
Normenkontrollantrag des Senats des Landes Berlin betreffend die …