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   BGBl. I 2017 S. 3299   

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BGBl. I 2017 S. 3299 (https://dejure.org/2017,32063)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 04.09.2017, Seite 3299
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
  • vom 27.08.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Meldungen

  • bblaw.com

    Änderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes zum 1. Januar 2018

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 16.03.2017   BT   Gas-Steuerbegünstigung wird verlängert
  • 20.04.2017   BT   Änderung am Stromsteuergesetz verlangt
  • 05.05.2017   BT   Anhörung zur Energiesteuer­ermäßigung von Erdgas
  • 09.05.2017   BT   Anhörung zur Energiebesteuerung
  • 15.05.2017   BT   Erdgas-Steuerermäßigung zumeist begrüßt
  • 22.05.2017   BT   Regierung will Steuer­begünstigungen für Erdgas fortführen
  • 31.05.2017   BT   LPG-Autogas länger steuerbegünstigt

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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19

    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

    Die Neuregelung in § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG, nach der die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die als staatliche Beihilfe anzusehen ist, für Unternehmen in Schwierigkeiten nicht zulässig ist, wurde erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 (BGBl I 2017, 3299) mit Wirkung zum 01.01.2018 eingefügt und gilt deshalb jedenfalls nicht für das Streitjahr.
  • BFH, 23.11.2021 - VII R 31/19

    Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut

    Der Gesetzgeber habe mit der Änderung dieser Bestimmung durch Art. 1 Nr. 24 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 (BGBl I 2017, 3299) die Rechtslage klargestellt.

    Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG i.d.F. vom 27.08.2017 (Art. 1 Nr. 24 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BGBl I 2017, 3299) wird eine Steuerentlastung auf Antrag für versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte verheizt worden sind.

    a) § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG hat seine auf den Streitfall anzuwendende Fassung mit dem Wortlaut "Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen" durch Art. 1 Nr. 24 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl I 2017, 3299, 3303) erhalten.

  • BFH, 23.11.2021 - VII R 32/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.11.2021 VII R 31/19 - Steuerfreie Verwendung

    Der Gesetzgeber habe mit der Änderung dieser Regelung durch Art. 1 Nr. 24 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 (BGBl I 2017, 3299) die Rechtslage klargestellt.

    Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG i.d.F. vom 27.08.2017 (Art. 1 Nr. 24 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017, BGBl I 2017, 3299) wird eine Steuerentlastung auf Antrag für versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte verheizt worden sind.

    a) § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG hat seine auf den Streitfall anzuwendende Fassung mit dem Wortlaut "Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen" durch Art. 1 Nr. 24 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl I 2017, 3299, 3303) erhalten.

  • BFH, 30.06.2021 - VII R 1/19

    Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nicht durch Erhalt

    Der Vorschlag im Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 22.04.2016, eine Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen nur noch dann zu gewähren, wenn der Strom nicht in ein Netz für die allgemeine Stromversorgung eingespeist würde (vgl. §§ 8d und 8e StromStG nach dem Vorschlag im Referentenentwurf, S. 25), wurde im Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 (BGBl I 2017, 3299) nicht berücksichtigt (s. dort BGBl I 2017, 3309).
  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2020 - 11 K 2696/18

    Betriebsverbräuche von Strom in Umspannwerken unterliegen als Entnahme aus dem

    Diese Vorschrift, die erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 2017, 3299) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 in das StromStG eingefügt wurde und deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt schon in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist, enthält eine spezielle Regelung für stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen.
  • FG Düsseldorf, 04.09.2019 - 4 K 450/19

    Steuerfreie Verwendung von Kohle als Heizstoff für die Herstellung von Asphalt;

    Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 27. August 2017 lediglich eine Klarstellung vornehmen wollen (Bundestags-Drucks. 18/11493, S. 54).
  • FG Hamburg, 31.07.2020 - 4 K 71/18

    Energiesteuer: Steuersatz für alternativen Kraftstoff

    Mit der Begründung zur Novellierung des § 53a Abs. 5 EnergieStG (in der Fassung des Gesetzes vom 27. August 2017, BGBl I 3299) hat der Gesetzgeber sogar, worauf es aus vorgenannten Gründen aber nicht entscheidend ankommt, deutlich gemacht, dass der Kraftstoffsteuersatz für schweres Heizöl mittels Ähnlichkeitsprinzip zu ermitteln sei.
  • FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21

    Aufhebung der Vollziehung: Arrestanordnung wegen Beteiligung an der Hinterziehung

    Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist ein Energiesteueranspruch gemäß § 23 Energiesteuergesetz (EnergieStG) i.d.F. vom 1. Januar 2018 (BGBl. I 2017, 3299) entstanden (dazu a), der verkürzt wurde (dazu b).
  • FG Düsseldorf, 10.03.2021 - 4 K 2265/19

    Gewährung einer Steuerentlastung nach § 9b StromStG für einen Stromlieferer

    Die Neuregelung ist mit Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I 3299) in das StromStG eingefügt worden.
  • FG Düsseldorf, 04.09.2019 - 4 K 434/19

    Steuerfreie Verwendung von Kohle als Heizstoff für die Herstellung von Asphalt;

    Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 27. August 2017 lediglich eine Klarstellung vornehmen wollen (Bundestags-Drucks. 18/11493, S. 54).
  • FG Hamburg, 02.06.2022 - 4 K 65/19

    Stromsteuer und Energiesteuer: Rückforderung von Steuerentlastungen und

  • FG Düsseldorf, 29.11.2023 - 4 K 619/23

    Energiesteuerentlastung für den Betrieb elektromagnetischer Wirbelstrombremsen in

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