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   BGBl. I 2017 S. 3562   

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BGBl. I 2017 S. 3562 (https://dejure.org/2017,39929)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 23.10.2017, Seite 3562
  • Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
  • vom 17.10.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 04.11.2016   BT   Makler nur noch mit Sachkundenachweis
  • 10.11.2016   BT   Immobilienmakler sollen künftig ihre Sachkunde nachweisen
  • 16.03.2017   BT   Anhörung zum geplanten Sachkundenachweis für Immobilienmakler
  • 27.03.2017   BT   Öffentliche Anhörung zum Maklerberuf
  • 29.03.2017   BT   Makler-Berufszulassung umstritten
  • 19.06.2017   BT   Immobilienmakler sollen künftig ihre Sachkunde nachweisen
  • 21.06.2017   BT   Berufszulassung für Makler und Verwalter
  • 22.09.2017   BR   Maklerqualifikation - Bundesrat billigt Fortbildungspflicht für Makler
  • 23.10.2017   BR   Maklerqualifikation - Bundesrat billigt Fortbildungspflicht für Makler
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17

    Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen

    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die Pfandleiherverordnung sowie den ihr zugrunde liegenden § 34 der Gewerbeordnung (GewO, Neufassung vom 22. Februar 1999, BGBl. I S. 202, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017, BGBl. I S. 3562) jeweils in der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Neufassung als für seine Entscheidung maßgeblich angesehen.
  • VG Cottbus, 31.05.2018 - 3 L 700/17

    Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf Fahrschulen, insbesondere in Fällen des

    Die von der Antragsgegnerin auf die Bestimmung des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562), gestützte Untersagung kann voraussichtlich keinen Bestand haben.
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