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   BGBl. I 2017 S. 522   

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BGBl. I 2017 S. 522 (https://dejure.org/2017,7961)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 29.03.2017, Seite 522
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 23.03.2017

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Schleswig, 20.11.2019 - 3 A 113/18

    EuGH-Vorlage: Wann dürfen Umweltverbände klagen?

    Mit einem bestandskräftigen, vorliegend nicht streitigen Bescheid vom 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beigeladenen gemäß § 25 Abs. 2 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.2011, BGBl. I S. 126, zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 23.03.2017, BGBl. I S. 522, im Folgenden: EG-FGV) nachträgliche Nebenbestimmungen für die erteilten Typgenehmigungen an, nach welchen u. a. unzulässige Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen seien.
  • BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18

    Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das

    Als Beispiele führt der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung die Offenbarungsverbote gemäß § 5 Abs. 1 TSG und gemäß §§ 1757, 1767 BGB an; durch das Antragserfordernis soll den Betroffenen die Entscheidung über die Erteilung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II überlassen bleiben (vgl. BR-Drucks. 770/16, S. 91).
  • VGH Bayern, 09.03.2020 - 11 ZB 19.991

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag - Fahrtenbuchauflage

    Nach § 31a Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl I S. 522), hat der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 11 CS 18.2476

    Erlass einer Fahrtenbuchauflage nach Veräußerung des Tatfahrzeugs

    Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch die am 20. Mai 2018 in Kraft getretene Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl I S. 522), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 11 BV 19.824

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

    a) Im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung am 30. Oktober 2009 entsprach das Fahrzeug der EG-Typgenehmigung, die das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts (KBAG) vom 4. August 1951 (BGBl I S. 489), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2017 (BGBl I S. 1214), und § 2 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) vom 3. Februar 2011 (BGBl I S. 126), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl I S. 522), ursprünglich erteilt hatte.
  • VGH Bayern, 03.05.2019 - 11 ZB 19.213

    Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnisverweigerungsrecht

    Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl I S. 522), in Kraft getreten zum 20. Mai 2018, voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.
  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 11 BV 19.823

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

    Im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung am 16. Februar 2011 entsprach das Fahrzeug der EG-Typgenehmigung, die das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts (KBAG) vom 4. August 1951 (BGBl I S. 489), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2017 (BGBl I S. 1214), und § 2 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) vom 3. Februar 2011 (BGBl I S. 126), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl I S. 522), ursprünglich erteilt hatte.
  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 CS 19.214

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs

    Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl I S. 522), in Kraft getreten zum 20. Mai 2018, voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.
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