Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 1396   

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BGBl. I 2017 S. 1396 (https://dejure.org/2017,18094)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 08.06.2017, Seite 1396
  • Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
  • vom 01.06.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer

Meldungen

  • lto.de

    Neuregelung zur Aufbewahrung von Notariatsunterlagen: Notare verwahren Urkunden künftig elektronisch

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 13.12.2016   BT   Neue Datenbank für notarielle Urkunden
  • 13.03.2017   BT   Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Schleswig, 28.07.2017 - 2 Wx 50/17

    Grundbuch; Notar; Prüfungspflicht

    Beide Vorschriften sind durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl. I 2017, S. 1396 ff.) eingeführt worden.

    Der Regierungsentwurf vom 14. Oktober 2016 (BR-Drucks. 602/16) sah die Vorschriften in den §§ 15 Abs. 3 GBO , 378 Abs. 3 S. 1 FamFG n. F. noch nicht vor.

    Diese beruhen auf der Empfehlung des Rechtsausschusses an den Bundesrat vom 14. November 2016 (BR-Drucks. 602/1/16).

    Der Bundesrat hat die Ausführungen des Rechtsausschusses in seine Stellungnahme vom 25. November 2016 übernommen (BR-Drucks. 602/16 (Beschluss); abgedruckt auch in der BT-Drucks. 18/10607, S. 101 ff.).

    Im weiteren Regierungsentwurf vom 9. Dezember 2016 hat die Bundesregierung die Motive des Bundesrates zu den betroffenen Vorschriften anerkannt und die Klärung verfahrensrechtlicher Detailfragen der Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 18/10607, S. 114).

    Diejenige Fassung, die letztlich zum Gesetzesinhalt geworden ist, beruht auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz von 22. März 2017 (BT-Drucks. 18/11636).

    Die Prüfung aller außerhalb der Registeranmeldung bzw. der für die Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen liegenden Umstände ist ausschließlich Aufgabe des jeweiligen Gerichts (BR-Drucks. 602/1/16, S. 15, 17).

    Nach dem Inhalt der Gesetzgebungsmaterialien kann die Erfüllung der formellen Eintragungsvoraussetzung nach § 378 Abs. 3 FamFG "insbesondere durch Beifügung eines Prüfvermerks" nachgewiesen werden (BR-Drucks. 602/1/16, S. 15) bzw. der Notar fertigt über das Ergebnis seiner Prüfung nach § 15 Abs. 3 GBO "gegebenenfalls einen Prüfvermerk" (a. a. O., S. 17).

    So hat der Gesetzgeber selbst auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die erforderlichen Erklärungen in einer Niederschrift nach den §§ 8 ff. BeurkG enthalten sind, und ausgeführt, in einem derartigen Fall sei bereits aufgrund der Prüfpflicht des Notars nach § 17 BeurkG für das Gericht ersichtlich, dass auch die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach der Neuregelung erfolgt sei (BR-Drucks. 602/1/16, S. 15).

  • OLG Celle, 06.11.2017 - 18 W 57/17

    Voraussetzungen der Löschung einer Grundschuld

    Die Vorschrift ist - gemeinsam mit § 378 Abs. 1 S. 1 FamFG n.F. bettreffend Anmeldungen in Registersachen - durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl. I 2017, S. 1396 ff.) eingeführt worden.
  • BGH, 05.12.2019 - III ZR 112/18

    Große Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis eines Grundstücks bei

    Aus den gleichen Gründen hat der Notar gemäß § 54d Nr. 1 BeurkG in der vorliegend maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585 im Folgenden: a.F.; entspricht § 61 BeurkG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Errichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017, BGBl. I S. 1396, im Folgenden: n.F.) von der Auszahlung eines hinterlegten Betrages abzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, WM 2014, 1611 Rn. 32).
  • BGH, 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 2/19

    Prüfung des Bestehens eines berechtigten Sicherungsinteresses für eine

    Nach § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG (in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998, BGBl. I S. 2585, 2595 [a.F.]; jetzt [inhaltlich unverändert] § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG, eingefügt durch Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017, BGBl. I S. 1396, 1407 [n.F.]) darf der Notar Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht.
  • OLG Frankfurt, 11.04.2019 - 20 W 14/19

    Zur Frage der Prüfungspflicht nach § 15 III GBO

    Gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 GBO in der seit dem 09.06.2017 geltenden Fassung sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit hin zu prüfen (Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2017, 1396 ff.).
  • OLG Naumburg, 16.04.2021 - 12 Wx 46/20

    Die notarielle Prüfpflicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO umfasst sämtliche zur

    a) § 15 Abs. 3 S. 1 GBO in der seit dem 9. Juni 2017 geltenden Fassung (durch Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017, BGBl. I 2017, 1396 ff.) hat folgenden Wortlaut:.
  • BayObLG, 27.10.2022 - 501 DsNot 3/22

    Bestimmung der nach § 97 BNotO gebotenen Disziplinarmaßnahme bei Verstößen ohne

    cc) Soweit in der Disziplinarverfügung auch auf § 35 Abs. 1 BNotO abgestellt wird, kann eine Pflichtverletzung im vorliegenden Fall damit nicht begründet oder unterstrichen werden, weil diese Norm (deren Absatz 1 Satz 1 die Pflicht beschreibt, "Akten und Verzeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet sind") im Prüfungszeitraum (im Jahr [...]) so nicht galt und in dieser Form erst am 1. Januar 2020 in Kraft trat (vgl. Art. 11 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weitere Gesetze vom 1. Januar 2017 BGBl. I S. 1396 [1411]; Vertraulichkeit und Integrität waren allerdings in § 5 Abs. 3 Satz 2 DONot a. F. erwähnt).
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