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   BGBl. I 2017 S. 3158   

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BGBl. I 2017 S. 3158 (https://dejure.org/2017,29495)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 17.08.2017, Seite 3158
  • Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 08.08.2017

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 17.06.2020 - 8 C 2.19

    Fahrpersonalgesetz regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die

    Nichts Anderes lässt sich aus § 20a Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes - Fahrpersonalverordnung (FPersV) i.d.F. vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) herleiten.
  • VGH Bayern, 11.06.2018 - 11 CS 17.2466

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
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