Gesetzgebung
BGBl. I 2018 S. 2237 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 06.12.2018, Seite 2237
- Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
- vom 29.11.2018
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 07.10.2018 BT Anhörung zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
- 29.10.2018 BT Schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …
Diese Regelung ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen (s. etwa § 17e Abs. 5 FStrG a.F.) anzuwenden; der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 41 f.;… so auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 32 f.; anders jetzt ausdrücklich der auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare § 17e Abs. 5 Satz 6 FStrG in der Fassung vom 29. November 2018, BGBl. I S. 2237).Der Zweck des § 6 UmwRG - und ebenso des nunmehr an ihn angelehnten § 17e Abs. 5 FStrG n.F. - besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (BT-Drs. 18/12146 S. 16, BT-Drs. 19/4459 S. 32).
- BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18
Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen
Erst mit der Änderung der fachplanungsrechtlichen Vorschriften durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) hat der Gesetzgeber - wenn auch in Orientierung an der generellen Bestimmung des § 6 UmwRG - wieder eine für alle Klagen gegen wasserstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse vorrangige fachgesetzliche Spezialregelung zur Klagebegründungsfrist geschaffen (vgl. BT-Drs. 19/4459 S. 50 zu § 14e Abs. 5 WaStrG n.F.).