Gesetzgebung
   BGBl. I 2018 S. 2384   

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BGBl. I 2018 S. 2384 (https://dejure.org/2018,41750)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 14.12.2018, Seite 2384
  • Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
  • vom 11.12.2018

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit

Meldungen (4)

  • weka.de

    Welche Regeln gelten bei der neuen Brückenteilzeit?

  • rofast.de

    Brückenteilzeit ab 2019 möglich

  • beck-blog

    Neues zur Brückenteilzeit

  • beck-blog

    Gesetz zur Brückenteilzeit kommt ohne Änderungen

Literatur

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 26.06.2018   BR   Brückenteilzeit - Länder beraten geplante Brückenteilzeit
  • 17.09.2018   BT   Gesetzlicher Anspruch auf Brückenteilzeit soll ein­ge­führt werden
  • 07.10.2018   BT   Anhörung zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts
  • 14.10.2018   BT   Gesetzlicher Anspruch auf Brückenteilzeit soll ein­ge­führt werden
  • 13.11.2018   BR   Brückenteilzeit - Bundesrat berät abschließend über Brückenteilzeit

Sonstiges (2)

  • wolterskluwer-online.de

    Kurznachricht zu "Neues Teilzeitrecht" von RA Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, original erschienen in: BB 2018, 3061 - 3068.

  • wolterskluwer-online.de

    Kurznachricht zu "Die neue Brückenteilzeit und andere Änderungen im TzBfG" von Prof. Dr. Frank Bayreuther, original erschienen in: NZA 2018, 1577 - 1583.

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19

    Schadensersatz - Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer

    (1) Der Anspruch nach § 9 TzBfG aF setzt ua. voraus, dass der Arbeitgeber einen entsprechenden freien Arbeitsplatz zu besetzen hat, was - anders als nach § 9 TzBfG in der Fassung, die die Bestimmung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. 2018 I S. 2384) erhalten hat - vom Arbeitnehmer als Gläubiger des Anspruchs auf bevorzugte Berücksichtigung darzulegen und zu beweisen ist.
  • ArbG Düsseldorf, 30.06.2020 - 5 Ca 1315/20

    Zum Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1

    aa) Der mit Wirkung zum 1. Januar 2019 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384) in Kraft getretene § 9a TzBfG ist anwendbar.
  • OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 3/18

    Befristete Beschäftigung; Beschwerde; Entfristung; Globalantrag; Initiativrecht;

    Eine solche Möglichkeit bietet zum einen die Befristungskontrollklage nach § 17 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - Teilzeit- und Befristungsgesetz - vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384), mit der die Unwirksamkeit einer Zweckbefristung, etwa wegen Verstößen gegen Formvorschriften, wegen Fehlens eines Sachgrundes oder wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme der Zweckbefristung durch den Arbeitgeber (vgl. hierzu Bader, Die neuere Rechtsprechung zum Befristungsrecht, in: NZA-RR 2018, 169 ff. m.w.N.), geltend gemacht werden kann und bei der im Erfolgsfall der befristete Arbeitsvertrag gemäß § 16 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
  • ArbG Köln, 25.08.2021 - 18 Ca 6855/20

    Unwirksame Abrufarbeitsabrede - monatliche Arbeitsverpflichtung

    (1) Nach der zwischenzeitlich durch das Brückenteilzeitgesetz (Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit v. 11.12.2018, BGBl. I 2018, 2384) in § 12 Abs. 2 TzBfG durch den Gesetzgeber rezipierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf bei der Vereinbarung von Abrufarbeit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst nicht mehr als 25 - 30 % des Gesamtverdiensts ausmachen (BAG, Urteil vom 07. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 -, BAGE 116, 267-284, Rn. 44).
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