Gesetzgebung
BGBl. I 2018 S. 2639 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 21.12.2018, Seite 2639
- Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
- vom 18.12.2018
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 01.10.2018 BT Einheitliche Umsetzung von Lebenspartnerschaften in Ehen
- 25.11.2018 BT Angleichungen im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 13.06.2019 - 21 Wx 6/18
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei bestehender Auslandsehe
229 § 48 EGBGB i.d.F. des Eheöffnungsumsetzungsgesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. I 2639) stellt klar, dass die frühere "Kappungsgrenze" auf vor dem 01.10.2017 im Ausland wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen keine Anwendung findet.Diese werden also vom Gesetzgeber rückwirkend (BT-Drs. 19/4670 S. 28; anders noch Krömer, StAZ 2018, 61 [63]) vom Zeitpunkt ihrer Eingehung an als Ehe behandelt und sind gemäß § 34 PStG nachzubeurkunden (vgl. zur Erledigung einer Rechtsbeschwerde durch eine solche Nachbeurkundung BGH, Beschl. v. 18.04.2018 - XII ZB 530/16).
Durch die mit dem Eheöffnungsumsetzungsgesetz vorgenommene Neufassung des § 20a LPartG hat der Gesetzgeber klargestellt (kritisch Dutta, FamRZ 2019, 163 f.), dass es sich bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe einerseits um eine Form der Eheschließung mit entsprechenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen handelt, dass damit aber andererseits die bisherige rechtliche Beziehung der Partner in umgewandelter Form fortgesetzt, die Lebenspartnerschaft von der Ehe mithin konsumiert wird; zugleich werden in § 20a Abs. 5 LPartG n.F. die an die Ehe geknüpften Rechte und Pflichten der Lebenspartner für noch nicht abgeschlossene Sachverhalte insbesondere in Bezug auf Scheidungsfolgen, bei denen es auf die Dauer der Ehe ankommt, an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft gebunden (BT-Drs. 19/4670 S. 21 f.).
Mit dieser schon in Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes angelegten tatbestandlichen Rückanknüpfung (BT-Drs. 19/4670 S. 21) soll der jüngeren europäischen Rechtsentwicklung (…vgl. nur BVerfGE 133, 59 [Rn. 59] = FamRZ 2013, 521 [524] m.w.N.) Rechnung getragen und die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner gegenüber Ehegatten rückwirkend beseitigt werden (BT-Drs. 18/6665 S. 10).
Fehlt es daran, bleibt den Partnern in Deutschland nur eine neue Eheschließung gemäß §§ 1310 ff. BGB, §§ 11 ff. PStG, weil ein Nullum nicht als Umwandlungsobjekt dienen kann (BT-Drs. 19/4670 S. 21).
Der mit dem Eheöffnungsumsetzungsgesetz dem § 17a PStG neu angefügte Abs. 3 schafft dabei eine Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Folgebeurkundung über die bisherige eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehegatten im Eheregister (BT-Drs. 19/4670 S. 31).
- VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.67
Anspruch auf Aufnahme in eine Liste von Pflegeelternbewerbern
Nach der Legaldefinition des Sozialgeheimnisses in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 16 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) - SGB X -) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 3/19
Beschluss Individualverfassungsbeschwerde und Einstweilige Anordnung
(1) § 155 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 18. De zember 2018 (BGBl. I S. 2639), kodifiziert einfachrechtlich das grundsätzliche Vor rang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 6/19
Beschluss Individualverfassungsbeschwerde und Einstweilige Anordnung
Dem Beschwerdeführer steht nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), gegen die ange griffene Entscheidung des Amtsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die ein Familiensenat des zuständigen Oberlandesgerichts entscheidet.