Gesetzgebung
BGBl. I 2018 S. 2672 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 31.12.2018, Seite 2672
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
- vom 19.11.2018
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 24.10.2018 BT Anhörung zu Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge
- 25.11.2018 BT Betriebliche Altersversorgung soll sich mit Risiken befassen
Amtliche Gesetzesanmerkung
Die Artikel 1 und 3 bis 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
Wird zitiert von ...
- KG, 10.01.2020 - 6 U 158/18
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags
Denn Abschlusskosten beinhalten, wie sich aus § 43 Abs. 2 RechVersV (Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8.11.1994 i. d. F. vom 19.12.2018, BGBl. I 2672, ergangen auf Grund des § 330 Abs. 1, 3 und 4 HGB) ergibt, nicht allein die Zahlung von Provisionen an Versicherungsvertreter und von Maklercourtagen, sondern als unmittelbar zurechenbare Aufwendungen weitere mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages verbundene Kosten, wie etwa die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen, als auch die in § 43 Abs. 2 Nr. 2 RechVersV aufgeführten mittelbar zurechenbaren Aufwendungen.