Gesetzgebung
   BGBl. I 2018 S. 2696   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44200
BGBl. I 2018 S. 2696 (https://dejure.org/2018,44200)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,44200) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 31.12.2018, Seite 2696
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
  • vom 14.11.2018

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

Meldungen

  • spiegel.de

    "Gute-Kita-Gesetz" tritt in Kraft: Längere Öffnungszeiten und mehr Erzieher [14.12.2018]

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 09.10.2018   BR   Gute-Kita-Gesetz - Bundesrat berät Gute-Kita-Gesetz
  • 14.10.2018   BT   Bundesregierung legt dem Parlament das "Gute-Kita-Gesetz" vor
  • 24.10.2018   BT   Anhö­rung zum Aus­bau der Kin­der­tages­be­treu­ung
  • 04.12.2018   BT   Bundestag will das "Gute-Kita-Gesetz" verabschieden
  • 02.01.2019   BR   Gute-Kita-Gesetz - Bundesrat stimmt Gute-Kita-Gesetz zu, fordert aber eine dauerhafte Bundesbeteiligung

Kontext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Seit dem 1. August 2019 dürfen von Grundsicherungsempfängern für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Beiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 SGB VIII i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 <BGBl I S. 2696>; die Gegenfinanzierung erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

    Seit dem 1. August 2019 dürfen von Grundsicherungsempfängern für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Beiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 SGB VIII i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 <BGBl I S. 2696>; die Gegenfinanzierung erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs ).
  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

    Seit dem 1. August 2019 dürfen von Grundsicherungsempfängern für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Beiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 [BGBl. I Seite 2696]).

    Seit dem 1. August 2019 dürfen von Grundsicherungsempfängern für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Beiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 [BGBl. I Seite 2696]).

  • VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.67

    Anspruch auf Aufnahme in eine Liste von Pflegeelternbewerbern

    Die Kläger können ihr Begehren nicht auf § 44 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) - SGB VIII - stützen.
  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 CN 1.18

    Angelegenheit der Jugendhilfe; Angemessenheit; Antragsbefugnis;

    b) Aufgrund dessen können die Antragsteller geltend machen, durch die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Erhöhung der Gebühren in § 6 der 1. Änderungssatzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aus § 90 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - SGB VIII - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), und § 20 Abs. 1 KiTaG NI verletzt zu sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2023 - 12 S 1146/22

    Kostenbeitrag für Kindertagesbetreuung; Staffelungsgebot; Ausschluss

    Das Staffelungsgebot in der Fassung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2696 ff., "Gute-Kita-Gesetz") dürfte nicht verlangen, dass eine Staffelung ausschließlich nach sozialen Kriterien erfolgen muss.

    Ob der Ausschluss gemeindefremder Familien von der Geschwisterkindermäßigung mit § 90 Abs. 3 SGB VIII in der seit 01.08.2019 geltenden und nach wie vor aktuellen Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2696 ff., "Gute-Kita-Gesetz") i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, mag offen sein.

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
    Seit dem 1. August 2019 dürfen von Grundsicherungsempfängern für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Beiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 [BGBl. I Seite 2696]).

    Seit dem 1. August 2019 dürfen von Grundsicherungsempfängern für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Beiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 [BGBl. I Seite 2696]).

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
    Seit dem 1. August 2019 dürfen von Grundsicherungsempfängern für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Beiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 [BGBl. I Seite 2696]).

    Seit dem 1. August 2019 dürfen von Grundsicherungsempfängern für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Beiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 [BGBl. I Seite 2696]).

  • OVG Bremen, 16.06.2021 - 2 D 243/17

    Normenkontrollantrag zur Kindergartenbeitragsordnung - Antragsbefugnis;

    Gute-Kita-Gesetz (BGBl. I 2018, 2696 ) mit Wirkung vom 01.08.2019 nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGBVIII verschoben.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 GR 24/19

    Unzulässigkeit des "Volksbegehrens über gebührenfreie Kitas" - Zu den

    Nach der Neuregelung des § 90 SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) habe das Land für die beabsichtigte Regelung des § 6a Satz 2 KiTaGÄndG-Entwurf i. V. m. § 19 KAG keine Gesetzgebungskompetenz mehr, weil der Bundesgesetzgeber für die Festsetzung von öffentlich-rechtlichen Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe.
  • VG Freiburg, 21.04.2022 - 4 K 3712/21

    Kostenbeitrag für Kernzeitbetreuung eines Grundschulkindes in einer kommunalen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht