Gesetzgebung
BGBl. I 2018 S. 863 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 28.06.2018, Seite 863
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
- vom 21.06.2018
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Wird zitiert von ...
- LG Berlin, 29.01.2019 - 55 S 64/18
Wohnungseigentumssache: Auslegung einer Teilungserklärung zur …
Der Kläger kann die Nichtzulassung der Revision auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO angreifen: Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 21.6.2018 (BGBl. I S. 863), ist § 544 ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt.