Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 1294   

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https://dejure.org/2019,25123
BGBl. I 2019 S. 1294 (https://dejure.org/2019,25123)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 20.08.2019, Seite 1294
  • Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
  • vom 15.08.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Meldungen (2)

  • heise.de

    Bundesrat stimmt für Fachkräfteeinwanderungsgesetz und Migrationspaket [28.06.2019]

  • taz.de

    Migrationspakts gebilligt: Verschärfte Regeln für Asylbewerber [28.06.2019]

 
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Wird zitiert von ... (289)

  • VG Schleswig, 20.11.2019 - 3 A 113/18

    EuGH-Vorlage: Wann dürfen Umweltverbände klagen?

    Das nationale Verfahrensrecht regelt die Zulässigkeit von Klagen u. a. in § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991, BGBl. I S. 686, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 15.08.2019, BGBl. I S. 1294, im Folgenden: VwGO) wie folgt:.
  • VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18

    Abschiebung zur Nachtzeit - Personenfeststellung in Erstaufnahmeeinrichtung

    Die Maßnahmen der Polizei konnten hingegen nicht auf die spezialgesetzliche Grundlage des § 58 Abs. 5 oder Abs. 6 AufenthG gestützt werden, da diese erst mit dem am 21.08.2019 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur besseren Durchführung der Ausreisepflicht (vom 15.08.2019, BGBl. I S. 1294) und damit nach der streitgegenständlichen Maßnahme am 20.06.2018 in das Gesetz eingefügt wurden.
  • BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21

    Niedrigere Sonderbedarfsstufe für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in

    Mit der Gewährung von Analogleistungen wird nach einem tatsächlichen - im Wesentlichen ununterbrochenen und nicht rechtsmissbräuchlichen - Aufenthalt von 18 Monaten im Bundesgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sodann ein höherer Bedarf zur Existenzsicherung anerkannt (Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl I S. 1294; dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat, BTDrucks 19/10706, S. 17 f.).
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