Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 1948   

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BGBl. I 2019 S. 1948 (https://dejure.org/2019,41777)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 05.12.2019, Seite 1948
  • Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
  • vom 30.11.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften

 
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Wird zitiert von ...

  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 1/20 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig

    Eine dem § 34b Abs. 2 SGB II (idF des Gesetzes vom 26.7.2016) entsprechende Norm fehlt im SGB XII. Ein entsprechender Ausschluss des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetzgeber im SGB XII ausdrücklich nicht angeordnet, auch wenn die Berücksichtigung als Einkommen (oder Vermögen) von nachgezahlten Einnahmen auch im SGB XII vorgesehen ist und den laufenden Bedarf mindert bzw entfallen lässt (sog modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296; abweichend zuvor noch Bundesverfassungsgericht vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 - BVerfGE 99, 100, 114; vgl jetzt die ausdrückliche Verteilregelung in § 82 Abs. 4 SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 <BGBl I 2557>, seit dem 1.1.2020 § 82 Abs. 7 SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019 <BGBl I 1948>) .
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