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   BGBl. I 2019 S. 2652   

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BGBl. I 2019 S. 2652 (https://dejure.org/2019,44157)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 19.12.2019, Seite 2652
  • Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
  • vom 12.12.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

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Wird zitiert von ... (42)

  • BSG, 24.09.2020 - B 9 V 3/18 R

    Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft

    Dementsprechend sind Kinder mit einem Fetalen Alkoholsyndrom auch nicht als Leistungsberechtigte in das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) aufgenommen worden, obwohl das Gesetz die Ansprüche von (durch erhebliche Vernachlässigung) geschädigten Kindern erweitert hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIV in der ab 1.1.2024 geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl I 2652).
  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 22/22 R

    Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die

    Diese entspricht auch dem Betrag der noch verbliebenen Gebiete des Sozialrechts, die einen Anspruch auf Sterbegeld gewähren - nämlich die gesetzliche Unfallversicherung (§ 64 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 17.7.2001, BGBl I 1600) sowie das Opferentschädigungsrecht (§ 99 Abs. 2 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Entschädigung - idF des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl I 2652) - die dieses in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) vorsehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

    Gemäß dem vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zur Heranziehung der Schweizer Kinderrente zugrunde gelegten § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, S. 2022), welche mit der aktuellen Fassung vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, S. 2652) identisch ist, zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.
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