Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 2789   

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BGBl. I 2019 S. 2789 (https://dejure.org/2019,44469)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 20.12.2019, Seite 2789
  • Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
  • vom 14.12.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R

    Welche Ansprüche haben Versicherte, wenn sich Krankenkassen zu lange Zeit lassen?

    Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRVerbG) vom 20.2.2013 (BGBl I 277) mit Wirkung vom 26.2.2013 ins SGB V eingefügt und zuletzt durch Art. 1 Nr. 2a Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 (BGBl I 2789) mit Wirkung vom 1.1.2020 geändert worden.
  • BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19

    Streit um die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Anforderungen an die

    e) Die Antragstellerin zeigt nicht auf, welcher weitergehende fallübergreifende Klärungsbedarf danach in Bezug auf die Reichweite der Landesgesetzgebungskompetenz bestehen könnte, auch nicht im Hinblick auf die Regelungen über die personelle Ausstattung von Pflegeeinrichtungen in Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (i.d.F. des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 <BGBl. I S. 2789>) schließen die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
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