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   BGBl. I 2019 S. 2875   

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BGBl. I 2019 S. 2875 (https://dejure.org/2019,45171)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 30.12.2019, Seite 2875
  • Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  • vom 21.12.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).

Sonstiges

  • datev.de

    BMF-Diskussionsentwurf zur Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen in der Kritik

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18

    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

    f) Der Senat sieht sich durch die Einfügung von § 20 Abs.  6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2875, 2884) --EStG n.F.-- mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 (§ 52 Abs. 28 Satz 24 EStG n.F.) darin bestärkt, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den Entzug von Aktien als Folge eines Insolvenzverfahrens der AG entsprechend anzuwenden und in diesem Rahmen den Tatbestand als verwirklicht anzusehen, wenn das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs erlischt oder die Aktien zuvor aus dem Depot des Steuerpflichtigen ausgebucht werden.
  • FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 2166/16

    Einkommensteuer: Behandlung des Forderungsausfalls aus einem

    Lediglich § 20 Abs. 6 EStG hat durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) Änderungen erfahren, die allerdings mangels Rückwirkung (vgl. Art. 5 Nr. 2 dieses Gesetzes) im Streitfall nicht anwendbar sind.
  • VG Saarlouis, 05.06.2020 - 3 K 302/19

    Sanierungsausgleichsbetrag: Zeitliche Grenze für die Erhebung einer Vorauszahlung

    Nach alledem stehen den Klägern auch ohne Weiteres die von ihnen geltend gemachten Vollzugsfolgenbeseitigungsansprüche auf Rückzahlung der in Erfüllung der Vorausleistungsbescheide geleisteten Summen von insgesamt 19.176,00 ? gegen den Beklagten nach § 155 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit b KAG, § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung [in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist] (AO) zu [Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO "kann" das Gericht auf Antrag aussprechen, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes (dazu gehört auch die freiwillige Zahlung eines Beitrags) rückgängig zu machen ist und ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss.
  • VG Saarlouis, 29.05.2020 - 3 K 1923/18

    Vorausleistung auf Ausbaubeitrag; Inanspruchnahmemöglichkeit; ausräumbares

    Zwar setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung(in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist) (AO) -der über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG indes nur als Landesrecht anwendbar ist- grundsätzlich voraus, dass darüber durch einen vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden worden ist.
  • FG Köln, 22.01.2020 - 3 K 1224/17

    Abgabenordnung: Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO bei Bekanntgabe eines

    a) Den zeitlichen Anwendungsbereich von Vorschriften der AO regelt Art. 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) vom 14.12.1976 (zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2019, BGBl. I S. 2875).
  • FG Bremen, 31.08.2020 - 1 K 6/20

    Berücksichtigung des Ausfalls von nach Einführung der Abgeltungsteuer ab 1.1.2009

    Auch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die neuere Rechtsprechung des BFH durch die Einfügung von Satz 6 in § 20 Abs. 6 EStG durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 (BGBl I 2019, 2875 ) im Wesentlichen legalisiert hat (vgl. Blümich/Ratschow, 151. EL März 2020, EStG § 20 Rn. 353d) ist der Rechtsprechung des BFH zu folgen.
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