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   BGBl. I 2019 S. 1147   

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BGBl. I 2019 S. 1147 (https://dejure.org/2019,23128)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 08.08.2019, Seite 1147
  • Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG)
  • vom 04.08.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG)

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 24.06.2020 - 6 AZR 10/19

    Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung - § 8 SVG

    b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger in der Tätigkeit als Stabsdienstsoldat und im Wahlamt der Vertrauensperson iSv. § 1 Abs. 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) , zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) , bezogen auf die ihm ab dem 1. September 2015 von der Beklagten übertragene Tätigkeit als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA erworben.
  • BVerwG, 25.05.2023 - 1 WB 25.22

    Besetzung von Dienstposten und das Gleichstellungsgesetz

    Nach der Rechtsprechung des Senats können beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen Leistungsbewertungen als "im Wesentlichen gleich" eingestuft werden, wenn sie im selben Wertungsbereich (§ 2 Abs. 5 und 6 SLV in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. August 2011 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2019 <BGBl. I S. 1147> sowie Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50) liegen und sich der Unterschied der Bewertungen (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung) in einem begrenzten Rahmen hält, was der Senat für eine Differenz von 0, 3 Punkten auf der neunstufigen Punkteskala bejaht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 LS 1 und Rn. 49 ff. und vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 25).
  • BVerwG, 27.09.2023 - 1 WB 3.23

    Konkurrentenstreit A 9 MZ

    Nach der Rechtsprechung des Senats können beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen Leistungsbewertungen als "im Wesentlichen gleich" eingestuft werden, wenn sie im selben Wertungsbereich (§ 2 Abs. 5 und 6 SLV in der Fassung vom 19. August 2011 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2019 <BGBl. I S. 1147> sowie Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50) liegen und sich der Unterschied der Bewertungen (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung) in einem begrenzten Rahmen hält, was der Senat für eine Differenz von 0, 3 Punkten auf der neunstufigen Punkteskala bejaht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 LS 1 und Rn. 49 ff. und vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 25).
  • BVerwG, 10.12.2021 - 1 WB 34.21

    Erfolgreicher Konkurrentenstreit um eine A 16-Stelle

    Nach der Rechtsprechung des Senats können beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen Leistungsbewertungen als "im Wesentlichen gleich" eingestuft werden, wenn sie im selben Wertungsbereich (§ 2 Abs. 5 und 6 SLV in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. August 2011 <BGBl. I 2011, 1813>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2019 <BGBl. I 1147> sowie Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50) liegen und sich der Unterschied der Bewertungen (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung) in einem begrenzten Rahmen hält, was der Senat für eine Differenz von 0, 3 Punkten auf der neunstufigen Punkteskala bejaht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 LS 1 und Rn. 49 ff. und vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 25).
  • BVerwG, 18.11.2022 - 1 W-VR 20.22

    Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreitverfahren

    Nach der Rechtsprechung des Senats können beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen Leistungsbewertungen als "im Wesentlichen gleich" eingestuft werden, wenn sie im selben Wertungsbereich (§ 2 Abs. 5 und § 6 SLV in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. August 2011 <BGBl. I 2011, 1813>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2019 <BGBl. I 1147> sowie Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50) liegen und sich der Unterschied der Bewertungen (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung) in einem begrenzten Rahmen hält, was der Senat für eine Differenz von 0, 3 Punkten auf der neunstufigen Punkteskala bejaht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 LS 1 und Rn. 49 ff. und vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 25).
  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 15.19

    Dienstgeld; Gleichbehandlung; Reservistendienst; Wehrdienst; Wehrübung;

    Seit dem 1. Januar 2020 gilt nach dem nunmehr so bezeichneten Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden - Unterhaltssicherungsgesetz - vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eine andere Regelung des Dienstgeldes (vgl. § 14 dieses Gesetzes).
  • BVerwG, 30.03.2023 - 1 WB 33.22

    "Erfahrungsvorsprung" ersetzt keine Auswahl nach dem Leistungsprinzip

    Nach der Rechtsprechung des Senats können beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen Leistungsbewertungen als "im Wesentlichen gleich" eingestuft werden, wenn sie im selben Wertungsbereich (§ 2 Abs. 5 und 6 SLV in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. August 2011 <BGBl. I S. 1813>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2019 <BGBl. I S. 1147> sowie Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50) liegen und sich der Unterschied der Bewertungen (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung) in einem begrenzten Rahmen hält, was der Senat für eine Differenz von 0, 3 Punkten auf der neunstufigen Punkteskala bejaht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 LS 1 und Rn. 49 ff. und vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 25).
  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 16.19

    Streit um den Umfang von Dienstgeld für einen Reservistendienst; Höhe des

    Seit dem 1. Januar 2020 gilt es nach dem nunmehr so bezeichneten Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden - Unterhaltssicherungsgesetz - vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eine andere Regelung des Dienstgeldes (vgl. § 14 dieses Gesetzes).
  • VG Karlsruhe, 19.11.2019 - 13 K 35/19

    Kein Anspruch im Soldatenrecht auf Einsicht in die Gesundheitsakten des

    In der mit Gesetz vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147) verabschiedeten Neufassung des Rechts der Akteneinsicht in Personalakten von Soldaten wird abweichend von der Vorgängerregelung auf § 110 BBeamtG und damit auch auf den beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbegriff verwiesen.
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