Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 1746   

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BGBl. I 2019 S. 1746 (https://dejure.org/2019,40459)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 28.11.2019, Seite 1746
  • Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
  • vom 22.11.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)

Meldungen

  • IWW

    Bürokratieentlastungsgesetz III - Kurzfristig Beschäftigte: Bis 120 Euro Lohn am Tag können Sie jetzt pauschal besteuern!

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) , regelt auszugsweise:.
  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattungsverfahren - zuständiger

    Dauerte die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, waren Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall - Entgeltfortzahlungsgesetz in der vom 1.6.1994 bis 31.12.2021 geltenden Fassung, vgl Art. 53, 68 Abs. 4 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Pflege-Versicherungsgesetz , BGBl I 1014, 1065; zu der ab 1.1.2023 geltenden Rechtslage vgl § 5 Abs. 1a EntgFG, eingefügt durch Art. 9 des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vom 22.11.2019, BGBl I 1746; in Kraft ab 1.1.2023, vgl Art. 16 Abs. 4 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz, Art. 12b des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze vom 11.2.2021, BGBl I 154, und Art. 4b des Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.3.2022, BGBl I 482; s auch Janko/Krüger, NZA 2023, 282) .
  • VGH Hessen, 08.04.2020 - 8 B 910/20

    Infektionsschutzrechtliche Regelungen des Landes Hessen werden in Zeiten der

    Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,.
  • BVerwG, 05.01.2024 - 3 BN 9.23

    Einordnung des abgestuften Herunterfahrens des öffentlichen Lebens bis hin zu

    Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 5 L 1/20

    Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei der Ablehnung von Teilzeitbeschäftigung

    Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 beantragte die Beschäftigte M. die befristete Reduzierung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 9a des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ab dem 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2024 von 40 Stunden auf 30 Stunden in der Woche/6 Stunden am Tag.

    Es ist aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts angesichts der Gesetzesbegründung jedenfalls nicht anzunehmen, dass das "so normierte Mitbestimmungsverfahren sich nicht auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm schon existierenden Möglichkeiten der Teilzeit (beschränkt)" und sogar das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist mitumfasst.

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21

    Ansprüche aus einem Patentübertragungsvertrag; Vorliegen einer Bruttopreisabrede;

    Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. 2019 I 1746) ist mit Wirkung zum 01.01.2020 die Kleinunternehmergrenze von 17.500,00 EUR auf 22.000,00 EUR angehoben worden.
  • VG Halle, 15.07.2020 - 11 A 10/19
    Auch die durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I. S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) - TzBfG - eingeführten Möglichkeiten und Rechtsansprüche auf Teilzeitarbeit sind mitumfasst.
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