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   BGBl. I 2020 S. 1248   

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BGBl. I 2020 S. 1248 (https://dejure.org/2020,15582)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 23.06.2020, Seite 1248
  • Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
  • vom 12.06.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 23/21 R

    Vormerkung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Beitragszeiten -

    Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde sie ohne inhaltliche Änderung in § 1 Satz 5 SGB VI verschoben (durch Art. 6 Nr. 1 Buchst a und b des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 <BGBl I 2522>) und findet sich seit dem 1.7.2020 inhaltsgleich als Nr. 1 im neu gefassten § 1 Satz 5 SGB VI (durch Art. 6 Nr. 1a Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020 <BGBl I 1248>).
  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 7/19 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

    Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten im Sinne des Satzes 1 gleich (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III idF des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10.12.2001 <BGBl I 3443>; seit 1.7.2020 geregelt in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 idF des Gesetzes vom 12.6.2020 <BGBl I 1248>) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2023 - L 3 U 166/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 -

    Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Berufskrankheit ist § 9 Abs. 1 SGB VII in der ab dem 01. Januar 2021 geltenden Fassung (vgl. Art. 7 Nr. 3 und Art. 28 Abs. 6 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 <BGBl I, S. 1248>) (n. F.).
  • LSG Hamburg, 07.06.2021 - L 1 KR 63/20

    Bindung des Versicherten an die bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen

    Da der Kläger im laufenden Jahr 2021 durchgehend aufgrund desselben Sachverhalts (Arbeitslosengeld) versicherungspflichtig war und ist und darüber hinaus zu einer Wahlerklärung gegenüber einer anderen Krankenkasse bis zum Ende der mündlichen Verhandlung bzw. bis spätestens Ende April 2021 nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, scheidet bereits aus diesem Grund ein Wechsel der Mitgliedschaft nach dem seither geltenden Recht (§ 175 Abs. 4 S. 1-4 SGB 5 in der Fassung vom 12. Juni 2020 <BGBl. I S. 1248>) aus.
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