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   BGBl. I 2020 S. 146   

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BGBl. I 2020 S. 146 (https://dejure.org/2020,1711)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 13.02.2020, Seite 146
  • Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
  • vom 06.02.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Notifizierungspflichtig gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 113 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36). Zudem dient dieses Gesetz der Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist.

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 53.19

    Pflicht zur sachgemäßen Auslegung von Anträgen; Klagebefugnis bei Klage auf

    Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Festlegung von Frequenznutzungsbestimmungen vor Durchführung eines Vergabeverfahrens nach §§ 2, 55, 60, 61 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 146) - entweder einzeln oder im Zusammenhang - unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. April 2020 (ABl. L 108/33) eine drittschützende Wirkung zu Gunsten von solchen Mobilfunk-Diensteanbietern zukommt, die die zu vergebenden Frequenzen nicht unmittelbar selbst zu nutzen beabsichtigen, als Voraussetzung ihrer Wettbewerbertätigkeit auf dem betreffenden Endkundenmarkt jedoch Infrastrukturvorleistungen benötigen, die andere Unternehmen erbringen, indem sie die zu vergebenden Frequenzen nutzen.
  • BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 54.19

    Ausgestaltungsspielraum; Bescheidungsantrag; Diensteanbieterverpflichtung;

    aa) Mit den Teilfragen 1. bis 3. möchte die Klägerin im Kern geklärt wissen, ob eine Entscheidung der Bundesnetzagentur über Frequenznutzungsbestimmungen im Sinne von § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 146) entweder generell oder aber zumindest insoweit teilbar ist, als es um die "Effektuierung" einer vorhandenen Frequenznutzungsbestimmung bzw. um eine solche Frequenznutzungsbestimmung geht, die den Zugang von Diensteanbietern anordnet.
  • BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 55.19

    Zulässigkeit einer auf Erlass einer Frequenznutzungsbestimmung im

    aa) Mit den Teilfragen 1. bis 3. möchte die Klägerin im Kern geklärt wissen, ob eine Entscheidung der Bundesnetzagentur über Frequenznutzungsbestimmungen im Sinne von § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 146) entweder generell oder aber zumindest insoweit teilbar ist, als es um die "Effektuierung" einer vorhandenen Frequenznutzungsbestimmung bzw. um eine solche Frequenznutzungsbestimmung geht, die den Zugang von Diensteanbietern anordnet.
  • BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 56.19

    Zulässigkeit einer auf Erlass einer Frequenznutzungsbestimmung im

    aa) Mit den Teilfragen 1. bis 3. möchte die Klägerin im Kern geklärt wissen, ob eine Entscheidung der Bundesnetzagentur über Frequenznutzungsbestimmungen im Sinne von § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 146) entweder generell oder aber zumindest insoweit teilbar ist, als es um die "Effektuierung" einer vorhandenen Frequenznutzungsbestimmung bzw. um eine solche Frequenznutzungsbestimmung geht, die den Zugang von Diensteanbietern anordnet.
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