Gesetzgebung
BGBl. I 2020 S. 1512 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 30.06.2020, Seite 1512
- Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
- vom 29.06.2020
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
Meldungen (3)
- archive.vn
Umstrittenes "Lex Cum-Ex": Geld ist wohl in vielen Fällen weg [16.07.2020]
- datev.de
Finanzämter berücksichtigen die Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für 2020 und 2021 ab Juli 2020
- deloitte-tax-news.de
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Gesetzgebung im Eiltempo
Literatur (3)
- haufe.de
Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020
- nwb-experten-blog.de
Neue Verlustverrechnungsmöglichkeiten des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes - der große Wurf?
- esche.de
Steuerliche Verlustverrechnung in Corona-Zeiten
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im …
Mit Wirkung zum 1. Juli 2020 führte der Gesetzgeber - ausdrücklich als Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2019 (vgl. BTDrucks 19/20058, S. 28) - durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) § 375a AO ein. - LG München I, 13.08.2021 - 37 O 13490/20
Coronavirus, SARS-CoV-2, Unterlassungsanspruch, AGB, Klagebefugnis, Abmahnung, …
Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt."Mit dem sog. "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1512) reduzierte der Gesetzgeber im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Corona-Krise die Umsatzsteuer vorübergehend vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%. - OLG Celle, 05.11.2021 - 5 StS 2/20
Vergütung für die Anfertigung von Wortprotokollen aus …
Der durch die Sonderregelung des § 28 Abs. 1 UStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 16 Prozent abgesenkte Steuersatz kommt hingegen nicht zur Anwendung.
- LSG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - L 5 AR 368/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - besondere …
Zumindest die erforderliche Breitenwirkung sieht der erkennende Einzelrichter nicht mehr als gegeben an, um seinerseits die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat zu übertragen, nachdem die hier maßgebliche umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung des § 28 Abs. 1 UStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) zum 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft getreten ist. - VG Berlin, 28.04.2021 - 14 KE 21.21
Umsatzsteuersatzermäßigung, Anwaltsgebühren
Zu diesem Zeitpunkt war die vorübergehende Herabsenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß § 28 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes auf Grundlage von Artikel 3 Nr. 2 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 1512) bereits wieder außer Kraft getreten. - FG Sachsen-Anhalt, 30.03.2022 - 5 Ko 114/22
Kostenfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache - Bemessung der …
Die Umsatzsteuer ist gemäß § 28 Abs. 1 UStG, der durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - vom 29. Juni 2020 [BGBl. I 2020, S. 1512 (1514)] eingeführt wurde, für den Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % herabgesetzt worden. - FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2022 - 5 Ko 561/21
Kostenfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache - Bemessung der …
Dem steht nicht entgegen, dass die Umsatzsteuer gemäß § 28 Abs. 1 UStG, der durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - vom 29. Juni 2020 [BGBl. I 2020, S. 1512 (1514)] eingeführt wurde, für den Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19% auf 16% herabgesetzt wurde, denn die Umsatzsteuer ist erst danach - im Januar 2021 - entstanden.