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   BGBl. I 2020 S. 1044   

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BGBl. I 2020 S. 1044 (https://dejure.org/2020,12418)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 28.05.2020, Seite 1044
  • Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
  • vom 20.05.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

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Wird zitiert von ... (13)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 - 12 TaBVGa 1015/20

    Betriebsratssitzung - COVID-19-Pandemie - Telefonkonferenz - Videokonferenz -

    Vorgesehen ist, dass sie am 1. Januar 2021 wieder außer Kraft tritt (Art. 19 Abs. 2, Abs. 6 iVm Art. 6 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020, BGBl I 1044).
  • BAG, 18.08.2020 - 1 ABR 43/18

    Unternehmensmitbestimmung in einer durch Umwandlung gegründeten SE

    Das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 - BGBl. I S. 1044) lautet in der seit dem 1. März 2020 geltenden Fassung auszugsweise:.
  • LAG Hamm, 05.10.2020 - 13 TaBVGa 16/20

    Anspruch des Betriebsrats auf Gewährung von Kostenvorschüssen gegen den

    c) In der aktuellen Pandemie-Lage hat nun der Gesetzgeber durch Art. 5 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 (BGBl. I. 1044) in § 129 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, begrenzt auf den Zeitraum von jetzt noch weniger als drei Monaten bis zum 31.12.2020, die Möglichkeit eröffnet, solche Versammlungen auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchführen zu können.
  • ArbG Regensburg, 07.12.2020 - 2 BVGa 7/20

    Corona-Pandemie: Digitale Durchführung von Betriebsratssitzungen

    Die Regelung gilt in jedem Fall bis 31.12.2020 (Art. 19 Abs. 2, Abs. 6 i.V.m. Art. 6 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020, BGBl 2020 I Seite 1044).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - L 14 AS 563/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der

    Die mit Wirkung zum 29. Mai 2020 durch das GFöbWB vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044) in Kraft getretenen Änderungen dieser Bestimmungen sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da sie die Verbesserung der Weiterbildungsmöglichkeiten dienen (vgl. Bundestags-Drs. 19/17740, S. 24, 39).
  • VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19

    Erteilung eines Visums zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung

    Als Rechtsgrundlage kommt allein §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) - AufenthG - in Betracht.
  • LSG Sachsen, 08.07.2021 - L 3 AL 57/20
    Zum 1. Januar 2022 wird § 141 Abs. 3 SGB III dahingehend geändert werden, dass die Arbeitslosmeldung nicht mehr persönlich (zum Begriff der persönlichen Arbeitslosmeldung: Sächs. LSG, Beschluss vom 14. August 2014 - L 3 AL 1/13 B PKH - juris Rdnr. 20) erfolgen muss (vgl. Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 [BGBl. I S. 1044]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-677/20

    Generalanwalt Richard de la Tour: Durch die Umwandlung einer deutschen

    9 BGBl. 2020 I S. 1044, im Folgenden: SEBG.
  • VG Karlsruhe, 07.07.2020 - A 9 K 4137/19

    Zuständigkeitsübergang bei Wegfall der Wiederaufnahmebereitschaft des früheren

    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung und damit das AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I, S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 20.11.2019 (BGBl. I, S. 1626) sowie das AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl I, S. 162), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20.05.2020 (BGBl. I, S. 1044).
  • LSG Sachsen, 08.07.2021 - L 3 AL 67/20
    Zum 1. Januar 2022 wird § 141 Abs. 3 SGB III dahingehend geändert werden, dass die Arbeitslosmeldung nicht mehr persönlich (zum Begriff der persönlichen Arbeitslosmeldung: Sächs. LSG, Beschluss vom 14. August 2014 - L 3 AL 1/13 B PKH - juris Rdnr. 20) erfolgen muss (vgl. Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 [BGBl. I S. 1044]).
  • SG Nordhausen, 20.04.2021 - S 18 AL 615/19

    Arbeitslosenversicherung: Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Eintritt

  • SG Karlsruhe, 26.01.2021 - S 2 AL 4180/19

    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Abschlussprüfung

  • VGH Bayern, 09.03.2021 - 19 ZB 20.1174

    Anforderungen an die Zulassung als Träger zur Durchführung von berufsbezogener

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