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   BGBl. I 2020 S. 1328   

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BGBl. I 2020 S. 1328 (https://dejure.org/2020,16171)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 26.06.2020, Seite 1328
  • Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
  • vom 19.06.2020

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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 12 S 629/19

    Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse als Einbürgerungsvoraussetzung -

    Vorliegend ist daher das Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von Art. 4 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) anzuwenden - mit der Folge, dass das Einbürgerungsbegehren nach § 10, § 9 und § 8 StAG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1124) zu prüfen ist.
  • BVerwG, 13.08.2020 - 1 C 23.19

    Rechtsbereinigungsgesetze begründen regelmäßig keinen Anspruch auf

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs sind § 51 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) sowie das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).
  • BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 78.19

    Verlängerung einer Beurlaubung eines Stabshauptmanns bis zum Dienstzeitende zur

    Er kann sich auf seine Rechte aus § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Art. 51 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) berufen.
  • OVG Sachsen, 28.07.2020 - 3 B 45/20

    Rücknahme einer Ausbildungsduldung; maßgebliche Sach- und Rechtslage; Vorspiegeln

    Die rechtliche Prüfung ist daher an den aktuellen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) auszurichten, das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
  • VG Berlin, 31.07.2020 - 12 K 521.19
    Hinsichtlich der angeblichen Ehefrau, der Klägerin zu 1, fehlt es bereits am Nachweis einer formell wirksamen Eheschließung für die Erteilung eines Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 27, 29, 30 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).
  • VG Stuttgart, 29.07.2020 - 4 K 2975/19

    Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen -hier verneint

    Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).
  • VG Berlin, 22.10.2020 - 31 K 84.20
    Als Rechtsgrundlage für die Erteilung kommt vorliegend allein §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 27, 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) - AufenthG - in Betracht.
  • VGH Bayern, 25.02.2021 - 19 B 20.1621

    Fristbeginn bei Kostenbeitragserstattung nach § 9 Abs. 6 IntV

    Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf 50-prozentige Erstattung des Kostenbeitrags nach § 9 Abs. 6 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl I S. 3370; zuletzt geändert durch V. v. 19.6.2020 <BGBl. I S. 1328>) noch auf Neuverbescheidung, da sie den Integrationskurs nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung vom 30. August 2016 durch die Zentrale Ausländerbehörde S. erfolgreich abgeschlossen hat (insoweit ist unerheblich, dass - wie die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat - zunächst keine freien Kursplätze im unmittelbaren Umfeld ihres Wohnortes verfügbar gewesen seien und eine Kursteilnahme bei einem weiter entfernten Träger aus persönlichen Gründen nicht möglich gewesen sei; ab Dezember 2017/Januar 2018 habe sie sich erst wieder um einen Kursplatz bemüht).
  • VG Berlin, 22.07.2020 - 12 K 28.20
    Einem Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 (für die Kläger zu 1 und 2) bzw. § 32 Abs. 1 bzw. 4 (für die Klägerin zu 3) des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), steht die Vorschrift des § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG entgegen.
  • VG Berlin, 29.09.2020 - 3 K 953.19
    Rechtsgrundlage der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheidtenors ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Asylgesetzes - AsylG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
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