Gesetzgebung
BGBl. I 2021 S. 1204 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 04.06.2021, Seite 1204
- Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
- vom 31.05.2021
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
Literatur (2)
- verfassungsblog.de
Grundrechte gegen Gebühr
- lto.de
Urheberrechtsreform: Die Zerfilterung des Digitalen Binnenmarkts
Amtliche Gesetzesanmerkung
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259 vom 10.10.2019, S. 86). Die Artikel 1 und 2 dienen zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82; L 296 vom 15.11.2019, S. 63). Artikel 1 dient zudem der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/790 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259 vom 10.10.2019, S. 86) geändert worden ist.
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere …
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der freien Benutzung von der (unfreien) Bearbeitung gelten für Werke im Sinne von § 2 UrhG auch nach der durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) vorgenommenen Streichung des § 24 UrhG aF und der Änderung des § 23 UrhG in der Sache mit der Maßgabe weiter, dass das Kriterium des "Verblassens" unionsrechtskonform im Sinne des Kriteriums einer fehlenden Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden eigenschöpferischen Elemente zu verstehen ist.Mit Wirkung vom 7. Juni 2021 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) in Umsetzung von Art. 20 der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF geändert, indem der Maßstab des auffälligen Missverhältnisses durch eine abweichend formulierte Eingriffsschwelle ersetzt wurde (…vgl. den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, BT-Drucks. 19/27426, S. 80).
(b) Die vorstehend dargelegten Grundsätze zur Abgrenzung der freien Benutzung von der (unfreien) Bearbeitung gelten aber auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union und mit Blick auf die wegen dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) vorgenommenen Änderungen für Werke im Sinne von § 2 UrhG in der Sache mit der Maßgabe weiter, dass das Kriterium des Verblassens unionsrechtskonform im Sinne des Kriteriums einer fehlenden Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden eigenschöpferischen Elemente zu verstehen ist.
- OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05
Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers: …
- LG Berlin, 02.11.2021 - 15 O 551/19
Pastiche: Übernahme einer ganzen Computergrafik in ein Gemälde zulässig
Diese Fälle sind weitestgehend durch den neu geschaffenen S 51a UrhG erfasst, der Nutzungen für die Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches gesetzlich erlaubt (Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 19/27426, S. 78). - VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 10 S 320/20
Informationsrechtlicher Zugang zu einer für eine Gemeinde von einem Rechtsanwalt …
Hierzu zählt insbesondere das Urheberrecht (zu § 6 Satz 1 IFG vgl. BVerwG…, Urteil vom 25.06.2015 - 7 C 1.14 - juris Rn. 29), das das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte schützt (§ 11 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1273) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.05.2021 (BGBl. I S. 1204). - OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 254/20
"Düsseldorfer Radschläger"
Nachdem der § 24 UrhG durch das Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) mit Wirkung ab dem 07. Juni 2021 aufgehoben worden ist, ist der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht rechtswidrig war oder ist.