Gesetzgebung
BGBl. I 2021 S. 2050 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 30.06.2021, Seite 2050
- Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
- vom 25.06.2021
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
Meldungen
- nwb-experten-blog.de
KöMoG
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20
Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher …
Auch die in § 1a KStG mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen (§ 34 Abs. 1a KStG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050), eingeführte Optionsmöglichkeit führt --entgegen der Auffassung des FA-- zu keinem anderen Ergebnis. - FG Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 6 K 1917/20
Keine außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus …
Diese Problematik der fehlenden Symmetrie hat der Gesetzgeber nun offensichtlich erkannt und mit der Einfügung des § 8b Abs. 3 S. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl I 2021, 2050) geregelt, dass Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen im Sinne der S. 4 und 5 gelten.Warum der Gesetzgeber aufgrund der ausdrücklichen Anwendungsregelung des § 34 Abs. 5 S. 2 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl I 2021, 2050) diese Regelung auf Gewinnminderungen, die nach dem 31. Dezember 2021 eintreten, beschränkt hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.