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   BGBl. I 2021 S. 2099   

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BGBl. I 2021 S. 2099 (https://dejure.org/2021,18998)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 30.06.2021, Seite 2099
  • Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
  • vom 25.06.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Literatur

  • Burhoff online Blog

    Die "Fortentwicklung der StPO” im Bundestag, oder: Nachts um 00.20 Uhr in Berlin

 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21

    Strafverfahren wegen eines mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht

    Dies wird deutlich aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2021 I S. 2099):.

    Solche Dokumente wurden vom Signaturerfordernis erst durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 2099) mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ausgenommen (siehe bereits oben).

  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    ee) Darüber hinaus ließ der Gesetzgeber, nachdem er die Regelung des § 76a Abs. 2 Satz 1 StPO geschaffen und die Bestimmungen über das selbständige Einziehungsverfahren in unwesentlich modifizierter Form von den §§ 440 f. StPO aF in die §§ 435 f. StPO überführt hatte, bei der nachfolgenden Reform durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) ein Verständnis erkennen, wonach die selbständige Einziehung von Taterträgen auch im subjektiven Verfahren in Betracht kommt.
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

    Gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB ist der mit Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. 2017 I S. 872) mit Wirkung zu, 1. Juli 2017 neu gefasste § 459g Abs. 5 StPO a.F. als gegenüber dem mit Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 2099) am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen § 459g Abs. 5 StPO n.F. milderes Gesetz anzuwenden, wenn die rechtswidrige Tat, aus welcher der Täter etwas erlangt hat, vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. Juli 2021 beendet wurde.(Rn.7).

    Die mit Urteil des Landgerichts S. vom 18.06.2021 abgeurteilten Taten waren sämtlich beendet, bevor mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 seit 01.07.2021 § 459g StPO n.F. (BGBl. 2021 I 2099) in Kraft getreten ist.

    Mit Blick auf die angesprochene zentrale Bedeutung, die gerade auch die Vorschrift des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO in ihrer ursprünglichen Fassung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2021 dafür haben soll, dass die Einziehung auf den Betroffenen gerade nicht als Strafe oder strafähnliche Maßnahme wirkt, wird die durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 seit 01.07.2021 gültige Fassung des § 459g StPO n.F. (BGBl. 2021 I 2099) nachvollziehbar als verfassungsmäßig fragwürdig kritisiert (vgl., statt vieler, nur Meißner, StraFo 2021, 266, 271: "...mutet das nunmehr verabschiedete Gesetz ein wenig an, als hätte man sprichwörtlich an dem Ast gesägt, auf dem man sitzt" und Bittmann: Die Änderungen im formellen Recht der Vermögensabschöpfung aufgrund des "Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung" NStZ 2022, 8: "Die für die Praxis und vor allem für den Verurteilten relevanteste Änderung besteht in der Eliminierung ausdrücklicher Relevanz eingetretener Entreicherung. Die dazu im Regierungsentwurf formulierte Begründung ist unterkomplex und nicht erschöpfend"; kritisch auch Coen in BeckOK StPO, 43. Ed. 1.4.2022, StPO § 459g Rn. 20).

  • BGH, 14.11.2023 - 6 StR 495/23

    Antragsbefugnis im Adhäsionsverfahren; Zulässigkeit einer gewillkürten

    Diese Ergänzung des § 403 StPO wurde eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2105); sie begründet - korrespondierend mit der bislang zum Entschädigungsrecht des Verletzten ergangenen Rechtsprechung (BT-Drucks. 19/27654, S. 106 f.) - eine Antragsbefugnis auch für Personen, die nicht unmittelbare oder mittelbare Verletzte der Tat oder deren Erben sind (vgl. § 403 Satz 1 StPO).
  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 312/21

    Einziehung im Sicherungsverfahren ohne besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft

    a) Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) § 413 StPO dahingehend geändert worden, dass nunmehr auch im Sicherungsverfahren die Einziehung ohne gesonderten Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO möglich ist.
  • BGH, 12.04.2023 - 4 StR 468/22

    Revision wegen der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Die Rechtsprechung hatte bereits den Wortlaut der Fassung vor der Neuregelung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099; vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 108) dahin verstanden, dass nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden dürften und die damals noch nicht ausdrücklich geregelte Einziehung als Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB nicht zulässig sei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16 Rn. 3; Beschluss vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03 Rn. 11).
  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22

    Einziehung; Bruttoprinzip; Entreicherung; Vollstreckung

    Die Neufassung des § 459g StPO mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und Änderung anderer Vorschriften" vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 2099) findet auch auf vor dem 1. Juli 2021 angeordnete Einziehungen des Wertes von Taterträgen Anwendung.
  • OLG Brandenburg, 22.09.2022 - 1 Ws 118/21

    Weitere Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 S. 1 StGB a.F. Entreicherung durch

    Zwar ist die Vorschrift des § 459 g StPO nach der angefochtenen Entscheidung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021, 2099) zum 1. Juli 2021 u.a. dahingehend geändert worden, dass in Absatz 5 die "Entreicherung" als besonderer Aspekt der "sonstigen Unverhältnismäßigkeit" und damit zugleich als zwingendes Vollstreckungshindernis gestrichen wurde.
  • OLG Hamm, 29.07.2021 - 3 Ws 265/21

    Unzulässigkeit der Einziehung von Wertersatz; Unverhältnismäßigkeit der

    Mit Verfügung vom 23.02.2021 hat die Staatsanwaltschaft Essen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld beantragt, gem. § 459g Abs. 5 Satz 1 Var. 2 StPO a.F. (seit dem 01.07.2021 gilt § 459g Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021, BGBl. I S. 2099; § 459g Abs. 5 Satz StPO lautet jetzt: " In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre "; die begriffliche Differenzierung der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung unter dem Aspekt der Entreicherung und der " sonstigen Unverhältnismäßigkeit " ist damit obsolet) festzustellen, dass die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterbleibt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass es sich bei den betroffenen Tatverletzten, der Stadt Z und dem Finanzamt Z, um Körperschaften des öffentlichen Rechts handele, die über eigene Zahlungstitel und Vollstreckungsorgane verfügten, sodass eine parallele Vollstreckung der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft weder erforderlich noch geboten sei, sodass sich eine solche parallele Vollstreckung als eine " sonstige Unverhältnismäßigkeit " im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 Var. 2 StPO a.F. darstelle, da der Wegfall der Bereicherung für die Zukunft aufgrund der eigenen Vollstreckungsmöglichkeiten der vorbezeichneten Behörden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei (Bl. 544 Bd. III d.A.).
  • BVerwG, 08.09.2022 - 6 B 6.22

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde;

    Ob Drittbetroffene eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor der Einführung des § 110 Abs. 4 StPO durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) zum 1. Juli 2021 Rechtsschutz gegen die Art und Weise einer richterlich angeordneten Durchsuchung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog durch einen Beschluss erlangen konnten oder dieser - mangels einer Regelungslücke - mit dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsprozessordnung, d. h. mit einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage durch Urteil gewährt wurde, kann hier dahingestellt bleiben (für die Heranziehung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog wohl über § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VereinsG § 4 Rn. 52, 54 f.; gegen eine Analogie zu § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und für die Anwendung des Rechtsschutzsystems der VwGO: VGH Mannheim, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 - NVwZ-RR 2019, 901 im Eilverfahren der Antragsteller sowie vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 - VBlBW 2021, 127 und wohl auch OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.; vgl. zur parallelen Frage des Rechtsschutzes gegen die Art und Weise behördlicherseits wegen Gefahr in Verzug angeordneter Durchsuchungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 83/10 - juris Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - juris Rn. 3; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 81 f.; Groh, VereinsG, 1. Aufl. 2012, § 4 Rn. 15; siehe demgegenüber zum Rechtsschutz gegen strafprozessuale Durchsuchungsmaßnahmen: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - StB 7, 8/99 - NJW 2000, 84 m. w. N.).
  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

  • OLG Brandenburg, 17.05.2023 - 1 Ws 65/22

    Einziehung, Vollstreckung, Entreicherung, Darlegungsanforderungen

  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

  • LG Heidelberg, 17.07.2023 - 1 Qs 24/23

    Einspruch gegen Strafbefehl per E-Mail mit angehängter jpg-Datei

  • BGH, 11.04.2022 - 4 StR 445/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Darlegung in den Urteilsgründe: kein

  • BVerwG, 08.09.2022 - 6 B 7.22

    Heranziehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes im Rahmen der Statthaftigkeit der

  • VG München, 14.12.2021 - M 3 S 21.6405

    Erfolgloser Einstweiliger Rechtsschutz der Eltern gegen die Durchsetzung der

  • KG, 04.08.2021 - 6 VAs 3/21

    Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren: Rechtsweg gegen Gewährung von

  • OLG Nürnberg, 31.05.2023 - Ws 307/23

    Zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung

  • VG München, 14.12.2021 - M 3 S 21.6407

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen Bescheid zur Durchsetzung der

  • OLG Bremen, 27.07.2022 - 1 Ws 91/22

    Unzulässigkeit einer Anhörung des Sachverständigen im Wege der Wege der Bild- und

  • OLG Zweibrücken, 14.03.2023 - 1 Ws 9/23

    Fortdauer der Unterbringung: Sachverständigenanhörung mittels Videokonferenz

  • VG München, 13.09.2021 - M 3 E 21.4346

    Fehlerhafte Bewertung der sprachlichen Leistung einer Schülerin in einem

  • BGH, 23.11.2021 - 4 StR 322/21

    Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • VG München, 16.09.2021 - M 3 E 21.4116

    Berufung einer Professorin nach einer Tenure-Satzung

  • OLG Brandenburg, 17.03.2023 - 1 Ws 65/22
  • OLG Zweibrücken, 13.06.2023 - 1 Ws 87/23

    Fortdauer der Unterbringung, Anhörung des Sachverständigen, Zulässigkeit von

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