Gesetzgebung
BGBl. I 2021 S. 237 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 18.02.2021, Seite 237
- Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
- vom 15.02.2021
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
Meldungen (3)
- nwb-experten-blog.de
Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei coronabedingter Insolvenz
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Verlängerung der Steuerberater-Steuererklärungsfrist für VZ 2019
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Steuererklärungsfrist soll auch für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe verlängert werden
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 24.02.2021 BR Insolvenzrecht - Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen: Bundesrat stimmt zu
Wird zitiert von ... (3)
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2024 - 12 K 1476/23
Die nationalen Verzinsungsregelungen der §§ 233a und 238 AO verstoßen nicht gegen …
Der Gesetzgeber hat den um 6 Monate späteren Beginn des Zinslaufs durch Gesetz vom 15.02.2021 (BGBl I 2021, S. 237) mit Wirkung zum 19.02.2021 in Kraft gesetzt.Die Verlängerung von 15 Monaten um 6 Monate auf 21 Monate hat der Gesetzgeber mit der um 6 Monate verlängerten Erklärungsfrist aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie als besonderer singulärer Sondersituation begründet (…BT-Drucksache 19/25795, S. 6) und durch Gesetz vom 15.02.2021 (BGBl I 2021, S. 237) mit Wirkung zum 19.02.2021 in Kraft gesetzt.
- FG Düsseldorf, 24.08.2023 - 12 K 1698/22
Verspätungszuschlag: Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung - …
Die vom Kläger angegebene Begründung (Arbeitsüberlastung, Urlaubszeiten in der mandatierten Steuerberaterkanzlei), weshalb die Erklärung verspätet eingereicht worden sei, sei vom Gesetzgeber bereits durch die Verlängerung der gesetzlichen Abgabefristen in Art. 97 § 36 Abs. 1 des EGAO in der Fassung des Gesetzes vom 15.02.2021 (BGBl. I S.237) aufgrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation und den hierauf beruhenden Arbeitsausfällen und Arbeitsüberlastung in den steuerberatenden Berufen berücksichtigt worden.Auf die von ihm vorgetragenen Gründe habe der Gesetzgeber bereits durch seine Regelungen in Art. 97 § 36 EGAO in der Fassung des Gesetzes vom 15.02.2021 (BGBl.I S. 237) mit einer generellen Fristverlängerung bis zum 31.08.2021 Rechnung getragen und hierdurch auf die durch die Corona-Pandemie verursachte Ausnahmesituation, welche sich auch in Arbeitsausfällen und Arbeitsüberlastung in den steuerberatenden Berufen widerspiegelte, in hinreichender Weise reagiert.
- FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 12 K 1588/22
Festsetzung eines Verspätungszuschlags i.H.v. 100 EUR aufgrund der verspäteten …