Gesetzgebung
   BGBl. I 2021 S. 3490   

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https://dejure.org/2021,33257
BGBl. I 2021 S. 3490 (https://dejure.org/2021,33257)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 17.08.2021, Seite 3490
  • Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
  • vom 10.08.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Literatur

  • lto.de

    Zweites Gesetz zur Modernisierung des deutschen Patentrechts: Nachteile bei der Bewertung für innovative Startups

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BPatG, 31.08.2023 - 7 Ni 1/23
    Soweit nach der seit 1. Mai 2022 geltenden Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG n.F. (Satz 3 angefügt durch Art. 1 Nr. 11 des 2. PatMoG v. 10. August 2021, BGBl. I S. 3490) die Übernahme eines Verfahrens durch den neu im Register Eingetragenen auch ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten möglich ist, gilt dies vor dem Bundespatentgericht nur für Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren.
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 514/21
    Die ab 18. August 2021 geltende Rechtslage, wonach das Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz derart geändert ist, dass der oben genannten Vorbemerkung der Satz angefügt wird: "Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen" (siehe Art. 8 Nr. 3 Buchst. o des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patent-rechts vom 10. August 2021, BGBl. I, S. 3490), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdefrist einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft (vgl. BPatG 7 W (pat) 19/20).
  • BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Die ab 18. August 2021 geltende Rechtslage, wonach das Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz derart geändert wird, dass der oben genannten Vorbemerkung der Satz angefügt wird: "Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen." (s. Art. 8 Nr. 3 Buchst. o des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10. August 2021, BGBl. I, S. 3490), ist dagegen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdefrist einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft.
  • BPatG, 22.08.2022 - 30 W (pat) 558/20
    Auch im Markenrechtsmodernisierungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2357) und im Zweiten Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I, S. 3490) wurde der Wortlaut von § 5 MarkenV beibehalten.
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