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   BGBl. I 2022 S. 754   

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BGBl. I 2022 S. 754 (https://dejure.org/2022,12149)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 27.05.2022, Seite 754
  • Erstes Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I)
  • vom 23.05.2022

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Literatur

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 14.11.2023 - 1 BvR 1498/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines auf der EU-Sanktionsliste gelisteten

    Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Anzeige von Wertgegenständen nach § 23a des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in der damals geltenden, mittlerweile aufgehobenen Fassung (eingeführt mit Wirkung vom 28. Mai 2022 durch Gesetz vom 23. Mai 2022 <BGBl I S. 754> und aufgehoben mit Wirkung vom 28. Dezember 2022 durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 <BGBl I S. 2606>) nicht nachgekommen sei, was gemäß § 18 Abs. 5b AWG strafbar sei.
  • VG Berlin, 07.11.2023 - 4 K 536.22

    Investitionsprüfung: Erwerb eines Anteils an der PCK Raffinerie in Schwedt gilt

    Das ist beim hier handelnden BMWK (im Gesetz noch als Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bezeichnet) der Fall, welches nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 c) AWG (vom 6. Juni 2013, BGBl. I S. 1482, maßgeblich hier in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung durch Gesetz vom 23. Mai 2022, BGBl. I S. 754) u.a. zuständig ist für Angelegenheiten, die von § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 4a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 AWG und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung erfasst sind.
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