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   BGBl. I 1951 S. 908   

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BGBl. I 1951 S. 908 (https://dejure.org/1951,2262)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 28.11.1951, Seite 908
  • Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • vom 25.11.1951

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.10.1957 - VI ZR 218/56
    Die Zulässigkeit dieser Bremse ist durch Art. 1 Nr. 47 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 25. November 1951 (BGBl 1951, S. 908) beseitigt worden, weil eine zuverlässige Führung des Fahrzeugs während des Bremsvorgangs im Einmannbetrieb nicht gesichert war (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. Anm. 9 zu § 65 StVZO).
  • BGH, 17.11.1959 - VIII ZR 138/58

    Rechtsmittel

    Nach § 34 Abs. 3 StVZO in der zur Zeit des Kaufvertrages vom 4. Februar 1953 geltenden Fassung vom 25. November 1951, BGBl I 908 (die Änderungen vom 16. April 1952 - BGBl I S. 263 und vom 19. Dezember 1952 - BGBl I 832 - betrafen andere Vorschriften) durfte das Gesamtgewicht eines zweiachsigen Lastkraftwagenanhängers höchstens 16 t betragen.
  • BGH, 19.12.1955 - II ZR 26/54

    Rechtsmittel

    Dieser Rechtszustand änderte sich dann allerdings, als mit der am 1. April 1952 in Kraft getretenen VO vom 25. November 1951 (BGBl I 908) in § 67 a StVZO die Bestimmung des Abs. 3 eingefügt wurde, daß Fahrräder mit einem Hilfsmotor, deren Hubraum 50 ccm nicht übersteigt, nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne der StVZO gelten und als dann schließlich bei der mit der VO vom 24. August 1953 (BGBl I 1131) vorgenommenen Neufassung des § 67 a StVZO in Abs. 4 bestimmt wurde, daß Fahrräder mit einem Hilfsmotor künftig grundsätzlich wie gewöhnliche Fahrräder behandelt werden.
  • BGH, 07.12.1955 - VI ZR 217/54

    Rechtsmittel

    Daraus, daß § 53 Abs. 5 StVZO in der Fassung vom 25. November 1951 (BGBl. I S 908), wonach in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 5 t zwei tragbare Sicherungslampen für gelbes oder rotes Licht oder zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen mit ausreichender Brenndauer in betriebsbereitem Zustand mitzuführen sind, erst am 1. April 1952 in Kraft getreten ist, folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß der Zweitbeklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, auf die mit seinem schwer beladenen Lastzug zur Nachtzeit bei Glatteis- und Nebelgefahr angetretene Fahrt durch die Eifel ein von der Lichtquelle des Lastzugs unabhängiges Warnzeichen, etwa eine Lampe mitzufahren.
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