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   BGBl. II 1973 S. 430   

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BGBl. II 1973 S. 430 (https://dejure.org/1973,7885)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil II Nr. 25, ausgegeben am 09.06.1973, Seite 430
  • Gesetz zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen
  • vom 06.06.1973

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Sie wird auch weiterhin an dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland festhalten, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt" (vgl. BTDrucks. 7/502).
  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Durch Gesetz vom 6. Juni 1973 (BGBl. II S. 430) stimmte der Deutsche Bundestag dem Beitritt zu der Charta der Vereinten Nationen zu.

    Auch die Beteiligung deutscher Streitkräfte an der von NATO und WEU durchgeführten Überwachung des vom Sicherheitsrat mit den Resolutionen Nrn. 713 und 757 beschlossenen Waffen- und Handelsembargos gegen Restjugoslawien in der Adria und an der Überwachung und Durchsetzung des vom Sicherheitsrat verhängten Flugverbots im Luftraum über Bosnien-Herzegowina durch den NATO-AWACS-Verband gemäß den Sicherheitsrats-Resolutionen Nrn. 781 und 816 findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 24 Abs. 2 GG in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zum Beitritt zum Nordatlantikvertrag (BGBl. 1955 II 5.256) und zur Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430) (a).

    aa) Bereits durch den Beitritt zur Charta der Vereinten Nationen, dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 6. Juni 1973 (BGBl. II S. 430) zugestimmt hat, hat sich die Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt für eine Mitwirkung am Friedensicherungssystem der Vereinten Nationen entschieden: "Als vollberechtigtes Mitglied der Weltorganisation wird die Bundesrepublik Deutschland in Partnerschaft mit allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Anstrengungen der Vereinten Nationen zur Sicherung des Friedens unterstützen" (Denkschrift der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen, BT-Drucks. VII/ 154, S.43).

  • BVerfG, 23.09.2015 - 2 BvE 6/11

    Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für Streitkräfteeinsätze bei Gefahr im

    bb) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 festgestellt, dass bei Einsätzen bewaffneter Streitkräfte im Rahmen von Resolutionen des Sicherheitsrates die vorherige Zustimmung des Bundestages unabhängig davon erforderlich ist, ob den Streitkräften Zwangsbefugnisse nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (BGBl 1973 II S. 430) eingeräumt sind, weil die Grenzen zwischen den traditionellen Blauhelmeinsätzen und solchen mit der Befugnis zu bewaffneten Sicherungsmaßnahmen in der Realität fließend geworden sind und der Begriff der Selbstverteidigung, die schlichten Friedenstruppen erlaubt ist, bereits in einem aktiven Sinne dahin definiert wird, dass sie auch den Widerstand gegen gewaltsame Versuche einschließt, die Truppen an der Durchführung ihres Auftrags zu hindern (vgl. BVerfGE 90, 286 ).
  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

    Eine Verletzung von Rechten des Bundestages aus Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch die von der Antragstellerin hilfsweise geltend gemachte Überschreitung der Integrationsgrenzen des Gesetzes zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen (BGBl II 1973 S. 430) ist ebenfalls ausgeschlossen (a).
  • VGH Bayern, 11.01.2010 - 9 B 08.30223

    Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG 1992 im Widerrufsverfahren nicht

    Friedenssicherung und Achtung vor den Menschenrechten gehören zu den wesentlichen Zielen der Vereinten Nationen (vgl. Art. 1 Nrn. 1 und 3 der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945, BGBl 1973 II S. 430; s. auch die Formulierung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG).
  • OVG Sachsen, 16.10.2014 - 3 A 253/13

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidärer Schutzberechtigung (hier

    Jedoch ist er nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 Alt. 2 AsylVfG von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich in sonstiger Weise an Handlungen beteiligt hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen.
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