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   BGBl. II 1986 S. 862   

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BGBl. II 1986 S. 862 (https://dejure.org/1986,15048)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil II Nr. 28, ausgegeben am 03.09.1986, Seite 862
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Januar 1986 zur Änderung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit
  • vom 01.09.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 63/98 R

    Anerkennung von Fremdrentenzeiten ab der Vollendung des 16. Lebensjahres,

    Da das Vorhandensein von in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten von der Klägerin nicht behauptet wird und auch nicht ersichtlich ist, hätte vorliegend die Wartezeit - unter Berücksichtigung etwaiger Ersatzzeiten gemäß § 250 SGB VI bzw unter Beachtung der Bestimmungen des Abk Israel SozSich vom 17. Dezember 1973 idF des Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986 (BGBl 1986 II 862) - nur erfüllt werden können, wenn die von der Klägerin behaupteten rumänischen Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten (Juni 1953 bis Dezember 1956) in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherungszeiten zu berücksichtigen wären.
  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92

    Witwerrente - Kibbuz - Arbeitsleistung

    Diese Vorschrift ist auf den Kläger im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973 (BGBl. II 1975 S. 245, ), geändert durch das Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 (BGBl. II S. 862), enthaltene Gebietsgleichstellung - mit den im DISVA für die hier zu entscheidende Streitfrage nicht einschlägigen Modifikationen - grundsätzlich anwendbar, denn der Kläger ist nach den vom LSG wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Verwaltungsakten israelischer Staatsangehöriger, worüber unter den Beteiligten auch kein Streit besteht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2014 - L 18 R 787/11

    Beschäftigung während des Krieges von 1942 bis 1945 als ausländische Arbeitskraft

    Der Bescheid vom 24.2.2005 ist nicht allein deshalb aufzuheben, weil er von der örtlich unzuständigen DRV Mitteldeutschland erlassen wurde (vgl dazu: Art. 3, 29 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom vom 17.12.1973, BGBl 1975 II S 245ff, idF des Änderungsabkommens vom 7.1.1986, BGBl 1986 II S 862ff, wobei die Beklagte seit dem 1.10.2005 Nachfolgerin der dort genannten LVA Rheinprovinz ist).
  • BSG, 13.10.1992 - 5 RJ 38/91

    Altersruhegeld - Verfolgter - Hachscharah - Deutschland - Israel

    Nach Nr. 10 SP-DISVA (Gesetz zu dem Abkommen vom 3. März 1975, BGBl II S 245, Nr. 10, eingefügt durch Art V des Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986; Gesetz zum Abkommen vom 3. September 1986, BGBl II S 862) gilt eine Zeit als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, während der ein Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 in der landwirtschaftlichen Kollektivausbildungsstätte einer jüdischen Organisation auf die Auswanderung vorbereitet worden ist.
  • SG Berlin, 29.06.2005 - S 13 RA 5572/04

    Bestimmung der Höhe der einem israelischen Staatsangehörigen gewährten

    Diese Regelung stellt eine aus "grundsätzlichen Erwägungen" (Bundestagsdrucksache 10/5526 Seite 7 - Denkschrift zum Änderungsabkommen) getroffene Ausnahme zum allgemeinen Regelungsziel des Änderungsabkommens in diesem Punkt dar, die Anrechenbarkeit von beitragslosen Zeiten einzuschränken und Rentenleistungen zu vermeiden, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den entrichteten Beiträgen stehen.
  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 2/92

    Ermittlung des Beginns eines Altersruhegeldes (ARG) - Anforderungen an die

    Schließlich hätte sie bis zum Inkrafttreten des Änderungsabkommens zum DISVA (vom 7. Januar 1986 - BGBl II Nr. 28 vom 3. September 1986 S 863; Zustimmungsgesetz hierzu BGBl aaO S 862) am 1. Januar 1987 (Bekanntmachung vom 1. Dezember 1986 - BGBl II Nr. 38 S 1099) die Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 AVG und damit den gewünschten früheren Rentenbeginn sogar ohne Nachentrichtung durch freiwillige Beitragszahlungen (im Umfang von wenigstens zwölf Monaten) herbeiführen können (Art. 3 Abs. 1 DISVA; ab Januar 1987 durch Nr. 2 Buchst c des Schlußprotokolls zum DISVA eingeengt; dazu Denkschrift der Bundesregierung zum Änderungsabkommen, BT-Drucks 10/5526 vom 21. Mai 1986, zu Art. 4 des Änderungsabkommens).
  • BSG, 30.06.1997 - 4 RA 16/97

    Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld - Berücksichtigung der zum israelischen

    In diesem Sinn bezeichnet auch die Denkschrift der Bundesregierung zu Art III Buchst a des Änderungsabkommens (BT-Drucks 10/5526 vom 21. Mai 1986) die Ausfall- und Zurechnungszeiten als "beitragslose Versicherungszeiten" (vgl hierzu eingehend BSG SozR 3-6480 Art. 22 Nr. 1 S 6 f).
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