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   BGBl. I 2002 S. 3111   

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BGBl. I 2002 S. 3111 (https://dejure.org/2002,43025)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 14.08.2002, Seite 3111
  • Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern
  • vom 08.08.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 16.05.2002   BT   Trinkgelder an Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreien
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R

    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare

    Diese Zuwendungen sollten nach der bereits zitierten Begründung des Regierungsentwurfs des SGB IV ausdrücklich vom Arbeitsentgeltbegriff erfasst sein (vgl BT-Drucks 7/4122 S 32 zu § 14) und sind erst seit 1.1.2002 nach § 1 Arbeitsentgeltverordnung (idF der Verordnung vom 12.12.1989, BGBl I 2177) iVm § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (idF des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8.8.2002, BGBl I 3111) spezialgesetzlich in vollem Umfang aus dem Arbeitsentgeltbegriff ausgenommen worden.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2010 - 10 Sa 483/10

    Außerordentliche Kündigung eines Kellners wegen Verstoßes gegen eine

    Nach § 3 Nr. 51 EStG in der seit 2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 08.08.2002, BGBl I 2002, 3111) sind Trinkgelder in unbegrenzter Höhe steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06

    Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

    a) Nach § 3 Nr. 51 EStG in der seit 2002 und damit auch im Streitjahr geltenden Fassung (Fassung durch das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8. August 2002, BGBl I 2002, 3111) sind ohne betragsmäßige Begrenzung Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

    Denn es war zwar erklärtes Ziel der Neuregelung, klar zwischen Arbeitsentgelt und Trinkgeld abzugrenzen (vgl. BTDrucks 14/9428, 1, 6) und zu vermeiden, dass reguläre Lohnleistungen durch "Trinkgelder" ersetzt werden (vgl. BTDrucks 14/9428, 1, 5).

    Anhaltspunkte geben dazu weder die Begründung des Gesetzentwurfs zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern (BTDrucks 14/9029) noch die des Gesetzentwurfs zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abschaffung der Trinkgeldbesteuerung, BTDrucks 14/9061).

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 37/14

    Steuerfreiheit von Trinkgeldern - Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an

    Der Trinkgeldbegriff ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt und erfasst insbesondere die Zuwendungen an Arbeitnehmer, bei denen Trinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen (BTDrucks 14/9029, 3, und Senatsurteil vom 10. März 2015 VI R 6/14, BFHE 249, 471).

    Die Steuerbefreiung für diese Art der Tätigkeit entspricht auch dem Regelungszweck des § 3 Nr. 51 EStG, den Niedriglohnsektor zu entlasten und die Besteuerung zu vereinfachen (BTDrucks 14/9029, 3; BTDrucks 14/9444, 1; BTDrucks 14/9428, 1, 4).

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

    Nach § 3 Nr. 51 EStG in der seit 2002 und damit auch im Streitjahr geltenden Fassung (Fassung durch das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8. August 2002, BGBl. I 2002, 3111) sind ohne betragsmäßige Begrenzung Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

    Denn es war zwar erklärtes Ziel der Neuregelung, klar zwischen Arbeitsentgelt und Trinkgeld abzugrenzen (vgl. BTDrucks 14/9428, 1, 6) und zu vermeiden, dass reguläre Lohnleistungen durch "Trinkgelder" ersetzt werden (vgl. BTDrucks 14/9428, 1, 5).

    Anhaltspunkte geben dazu weder die Begründung des Gesetzentwurfs zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern (BTDrucks 14/9029) noch die des Gesetzentwurfs zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abschaffung der Trinkgeldbesteuerung, BTDrucks 14/9061).

  • SG Karlsruhe, 30.03.2016 - S 4 AS 2297/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen in

    Seit dem Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern (08.08.2002, BGBl I 3111) sind diese Einnahmen daher nicht zu versteuern, und es liegt insoweit entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz SGB VI, der alle auch ohne rechtliche Verpflichtung erzielten Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst, auch keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung mehr vor, vgl. § 1 Arbeitsentgeltverordnung und § 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt.
  • BFH, 03.05.2007 - VI R 37/05

    Sonderzahlung aus dem Konzernverbund des Arbeitgebers ist kein steuerfreies

    Die bei einer Trinkgeldzahlung typischerweise vorzufindende strukturell doppelte Leistungsbeziehung wird insbesondere mit der Neuregelung der Steuerbefreiung für Trinkgelder durch das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern (Gesetz vom 8. August 2002, BGBl I 2002, 3111) anschaulich.

    Der Gesetzgeber sah sich zu dieser tatbestandlichen Präzisierung insbesondere angesichts der rückwirkend ab 1. Januar 2002 eingeführten betragsmäßig unbegrenzten Steuerfreiheit veranlasst, um zu vermeiden, dass reguläre Lohnleistungen durch "Trinkgelder" ersetzt werden können (vgl. BTDrucks 14/9428, 1, 5).

    Zugleich sah er in diesen Formulierungen auch das geeignete Mittel, klar zwischen Arbeitsentgelt und Trinkgeld abzugrenzen (vgl. BTDrucks 14/9428, 1, 6).

  • FG Köln, 27.01.2009 - 6 K 3954/07

    Digitale Betriebsprüfung in der Gastronomie

    Nach § 3 Nr. 51 EStG in der seit 2002 geltenden Fassung (Fassung durch das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8. August 2002, BGBl I 2002, 3111) sind Trinkgelder ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.
  • BFH, 10.03.2015 - VI R 6/14

    Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG: Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von

    Der Trinkgeldbegriff ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt (Senatsurteil in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820) und erfasst insbesondere Zuwendungen an Arbeitnehmer, bei denen Trinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen (BTDrucks 14/9029, 3).
  • FG Hessen, 13.04.2016 - 7 K 872/13

    § 37 b EStG

    Trinkgelder werden regelmäßig nicht aufgezeichnet (vgl. BT-Drs. 14/9029, Seite 3).
  • LAG Hamm, 14.05.2014 - 7 TaBV 31/14

    Einigungsstellenverfahren für Trinkgelder

  • FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05

    Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002;

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2013 - 3 K 525/11

    Von Notaren für Vertretung an Notarassessoren freiwillig geleistete Zahlungen

  • FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05

    Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002;

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