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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19
BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 (https://dejure.org/2010,19)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 (https://dejure.org/2010,19)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 (https://dejure.org/2010,19)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com
  • DFR

    Häusliches Arbeitszimmer

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG
    Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht

    Abzugsverbot von Betriebsausgaben bzw Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes gem § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG idF vom 19.07.2006 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Wegfall der Abzugsmöglichkeit, soweit die berufliche Nutzung des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG vom 08.10.2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG vom 20.04.2009
    Abzugsverbot von Betriebsausgaben bzw Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes gem § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG idF vom 19.07.2006 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Wegfall der Abzugsmöglichkeit, soweit die berufliche Nutzung des ...

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Auswirkung einer Nichtverfügbarkeit eines anderen als des häuslichen ...

  • hensche.de

    Häusliches Arbeitszimmer, Gleichheit vor dem Gesetz, Werbungskosten

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Abzugsverbot von Betriebsausgaben bzw Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes gem § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG idF vom 19.07.2006 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Wegfall der Abzugsmöglichkeit, soweit die berufliche Nutzung des ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Abzugsverbot von Betriebsausgaben bzw Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes gem § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG idF vom 19.07.2006 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Wegfall der Abzugsmöglichkeit, soweit die berufliche Nutzung des ...

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Häusliches Arbeitszimmer: Regelung ab 2007 teilweise verfassungswidrig

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz ( EStG ) mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Auswirkung einer Nichtverfügbarkeit eines anderen als des häuslichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots für Arbeitszimmeraufwendungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (28)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • meyer-koering.de (Pressemitteilung)

    Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers durch das Steueränderungsgesetz 2007 verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Die Abzugseinschränkung ist verfassungswidrig

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind verfassungswidrig

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Arbeitszimmer nur begrenzt absetzbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Arbeitszimmer: Fiskus muss Kosten anerkennen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Steuerzahlerbund hofft nun auch auf "Soli"-Aus

  • hausundgrund-rheinland.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Steueränderungen zum Jahreswechsel 2010/2011 Haus & Grund Rheinland gibt Hinweise für Hauseigentümer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbot für Arbeitszimmer

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer - Neuregelung der Abzugseinschränkung verfassungswidrig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer - Abzugsbeschränkung ist verfassungswidrig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer - Rückwirkende Zahlungen nun möglich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer | Die Abzugseinschränkung ist verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer absetzen - nicht für jeden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer: Rechte der Steuerzahler gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer: Verwaltungsregelung zur Umsetzung der Vorgaben

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der Abzugsmöglichkeit für häusliche Arbeitszimmer verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer - Rückwirkende Zahlungen nun möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuervorteile für häusliches Arbeitszimmer

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.7.2010)

    Steuerabzug für private Arbeitszimmer // Steuergewerkschaft: Vor allem Lehrer dürfen sich freuen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer sind ab sofort leichter abzusetzen // § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG verstößt gegen die Verfassung verstößt.

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Heim-Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig

Besprechungen u.ä. (5)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten für häusliche Arbeitszimmer müssen steuerlich abzugsfähig sein

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gute Nachrichten zum] häuslichen Arbeitszimmer

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rigide Arbeitszimmer-Neuregelung ist verfassungswidrig

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Bundesverfassungsgericht erleichtert Steuerabzug

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerfreies Erwerbseinkommen - ein längst überholtes Privileg der Abgeordneten

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 268
  • NJW 2010, 2643
  • NZA 2011, 396
  • NZM 2010, 632
  • NJ 2011, 42
  • DVBl 2010, 1102
  • BB 2010, 2157
  • DB 2010, 1674
  • DÖV 2010, 862
  • BStBl II 2011, 318
  • BGBl I 2010, 1157
 
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Wird zitiert von ... (227)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
    Vielmehr ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise vorgelegt worden ist, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 90, 226 ; 93, 121 ; 120, 125 ; 122, 210 ).

    1.Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    b) Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl., auch zum Folgenden, näher BVerfGE 122, 210 ) vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 107, 27 ; 122, 210 ).

    Mit dem weitgehenden Ausschluss abzugsfähiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten beabsichtigte der Gesetzgeber erkennbar keinen grundsätzlichen Systemwechsel bei der Abgrenzung solcher Ausgaben, so dass insoweit die Möglichkeit eines besonders weiten gesetzgeberischen Gestaltungsraums von vornherein ausscheidet (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Für die verfassungsgerechte Verteilung von Mehrbelastungen der Steuerpflichtigen nach dem Maßstab der finanziellen Leistungsfähigkeit enthält der Einnahmenerzielungszweck kein Richtmaß (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Es fehlt insoweit an der für eine rechtfertigende Wirkung von steuerrechtlichen Lenkungszwecken erforderlichen erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerfGE 122, 210 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 81, 228 ; 107, 27 m.w.N.).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 107, 27 ; 122, 210 ).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 bejaht.

    Ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer führt jedenfalls dem Grunde nach zu beruflich veranlasstem Aufwand, der als "typischer" Erwerbsaufwand nach dem objektiven Nettoprinzip grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist und nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterfällt (vgl. bereits BVerfGE 101, 297 ).

    a) Zwar besteht in Bezug auf eine sachgerechte Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein erheblicher Gestaltungsraum des Gesetzgebers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, da eine effektive Kontrolle der tatsächlichen Nutzung häuslicher Arbeitszimmer wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist (BVerfGE 101, 297 ).

    Individuell gestaltete Besonderheiten dürfen hier mit der Festsetzung einer typisierenden Höchstgrenze unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 101, 297 , im Anschluss an BVerfGE 96, 1 ).

    Angesichts der möglichen vielfältigen Faktoren, von denen die Entscheidungen der Steuerpflichtigen über Lage, Größe und Qualität ihrer Wohnung einschließlich eines Arbeitszimmers abhängen, ist insbesondere der Ansatz einer grob pauschalierenden Höchstgrenze, wie sie etwa nach der Vorgängerregelung bestimmt war, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 101, 297 ).

    Die erkennbar gegebene Erforderlichkeit fungiert in diesem Fall aber als legitimes Hilfsmittel einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre (vgl. BVerfGE 101, 297 ).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
    1.Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ); 122, 210 ).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (stRspr; vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ).

    Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bejaht worden ist (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ), scheidet vorliegend aus.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ); 122, 210 ).

    Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bejaht worden ist (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ), scheidet vorliegend aus.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 96, 1 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ).

    Individuell gestaltete Besonderheiten dürfen hier mit der Festsetzung einer typisierenden Höchstgrenze unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 101, 297 , im Anschluss an BVerfGE 96, 1 ).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ).

    Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; stRspr).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 107, 27 ; 122, 210 ).

    Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ); 122, 210 ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
    Vielmehr ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise vorgelegt worden ist, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 90, 226 ; 93, 121 ; 120, 125 ; 122, 210 ).

    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit, wie sie bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bejaht worden ist (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ), scheidet vorliegend aus.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Dies spricht schon für sich genommen gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen (vgl. dazu BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    b) Der Gesetzgeber darf allerdings bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Die geringe Zahl spricht dafür, dass der Gesetzgeber diese Fälle in Ausübung seiner Typisierungskompetenz vernachlässigen durfte, weil er sich grundsätzlich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 123, 111 ; 124, 282 ; 126, 268 ; 126, 400 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 139, 1 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    bb) Unabhängig von der Frage, ob sich allein aus dem Erfordernis eines "besonderen sachlichen Grundes" für Abweichungen von einem steuerrechtlichen Ausgangstatbestand erhöhte Begründungsanforderungen gegenüber einem bloßen "sachlich einleuchtenden Grund" für die Differenzierung im Sinne des Willkürverbots ergeben (vgl. Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 142; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 3 Rn. 125; Kempny, JöR 64, S. 477 ; Schön, JöR 64, S. 515 ; Thiemann, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, 2011, S. 180 ; ferner Schmehl, in: Demokratie-Perspektiven, Festschrift für Brun-Otto Bryde zum 70. Geburtstag, 2013, S. 457 ), steigen allgemein die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen in dem Maße, in dem sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    cc) Der Gesetzgeber darf allerdings bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; stRspr).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

    Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

    Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; stRspr).

    Demgegenüber kann der Umstand, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung stets umstritten war, gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen sprechen (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,750
BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 (https://dejure.org/2010,750)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 (https://dejure.org/2010,750)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 (https://dejure.org/2010,750)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 14, 3 Abs. 1 GG; § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAUeG
    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG idF vom 21.06.2005 - Vereinbarkeit der beschränkten Überleitung der Rentenansprüche und -anwartschaften von Ministern und Mitgliedern des Staats- oder Ministerrats der ehemaligen DDR sowie deren Stellvertretern mit Art 14 Abs 1 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG vom 21.06.2005, Anl 5 AAÜG
    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG idF vom 21.06.2005 - Vereinbarkeit der beschränkten Überleitung der Rentenansprüche und -anwartschaften von Ministern und Mitgliedern des Staats- oder Ministerrats der ehemaligen DDR sowie deren Stellvertretern mit Art 14 Abs 1 ...

  • Wolters Kluwer

    Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets; Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz für die in der DDR begründeten Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen und ...

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG idF vom 21.06.2005 - Vereinbarkeit der beschränkten Überleitung der Rentenansprüche und -anwartschaften von Ministern und Mitgliedern des Staats- oder Ministerrats der ehemaligen DDR sowie deren Stellvertretern mit Art 14 Abs 1 ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG idF vom 21.06.2005 - Vereinbarkeit der beschränkten Überleitung der Rentenansprüche und -anwartschaften von Ministern und Mitgliedern des Staats- oder Ministerrats der ehemaligen DDR sowie deren Stellvertretern mit Art 14 Abs 1 ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de

    Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets; Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz für die in der DDR begründeten Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR

  • spiegel.de (Pressemeldung, 28.07.2010)

    Rentenkürzungen für DDR-Funktionäre rechtmäßig

  • mz-web.de (Pressemeldung, 28.07.2010)

    DDR-Erbe: Minister ziehen den Kürzeren

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Hans Reichelt

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 233
  • NZS 2011, 225
  • FamRZ 2010, 1412
  • DÖV 2010, 862
  • BGBl I 2010, 1157
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
    Die Alterssicherung in der DDR beruhte neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf einer Vielzahl spezieller Sicherungssysteme für bestimmte Personengruppen (Zusatz- und Sonderversorgungssysteme), deren Ausgestaltung zum Teil erhebliche Unterschiede aufwies (vgl. BVerfGE 100, 1 ; 100, 59 ).

    § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - RÜ-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) führte für Angehörige bestimmter Zusatzversorgungssysteme eine so genannte progressiv-degressive Entgeltbegrenzung ein (vgl. hierzu BVerfGE 100, 59).

    Mit seinen Urteilen vom 28. April 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht wesentliche Regelungen der Rentenüberleitung für grundgesetzwidrig (vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).

    Es befand § 6 Abs. 2 (i.V.m. den Anlagen 4, 5 und 8) und § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 seit dem 1. Juli 1993 für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar und verpflichtete den Gesetzgeber, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 100, 59 ff.).

    Der Bestimmung von Überhöhungstatbeständen von Arbeitnehmereinkommen müssten aber Kriterien zugrunde gelegt werden, die in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung fänden (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Es sei ihm jedoch verfassungsrechtlich verwehrt gewesen, dies generell für die in § 6 Abs. 3 AAÜG erfassten Funktionsebenen anzunehmen, wenn es dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben habe (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Unter Hinweis auf BVerfGE 100, 59 hielt das Gericht zwar fest, die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen und - als zusätzliches Kriterium - die Höhe der Arbeitsentgelte seien nicht von vornherein ungeeignet, den Tatbestand eines überhöhten Entgelts zu erfassen; es forderte aber erneut, die Umsetzung einer solchen Regelung auf Tatsachen zu gründen, welche die Annahme rechtfertigten, dass überhöhte Arbeitsentgelte gerade an die vom Gesetz erfassten Gruppen gezahlt worden seien oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssten; der Bestimmung von Überhöhungstatbeständen müssten Kriterien zugrunde gelegt werden, die in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung fänden (vgl. BVerfGE 111, 115 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 100, 1 ; 100, 59 ).

    Denn eine uneingeschränkte und bedingungslose Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste bei der Versorgungsüberleitung war bereits von der DDR nicht gewollt (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Zur Bestimmung, wann eine überhöhte Leistung vorliegt, kann der Gesetzgeber an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem oder an die Höhe des Arbeitsentgelts anknüpfen, falls dafür eine Tatsachengrundlage besteht (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Er braucht beim Abbau überhöhter Leistungen nicht an der Beitragsbemessungsgrenze haltzumachen, da ungerechtfertigte Privilegien auch im normalen Streubereich der Gehälter unterhalb dieser Grenze vorkommen können (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG alter Fassungen verstieß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Regelung an Merkmale anknüpfte, die allein nicht als Indikatoren für ein überhöhtes Entgelt ausreichten (vgl. BVerfGE 100, 59 ; ebenso später BVerfGE 111, 115 ).

    Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng begrenzte Funktionen in Führungspositionen des Staatsapparates der DDR ein geeignetes Kriterium, um der Vorgabe des Einigungsvertrages zu entsprechen, überhöhte Anwartschaften abzubauen (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 100, 138 ).

    In Bezug auf die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 AAÜG in der Fassung durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht es offen gelassen, ob der Gesetzgeber daran anknüpfen durfte, dass die erfassten Personen "Förderer" des Systems waren, die durch ihre besondere Stellung zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des Staats- oder Gesellschaftssystems der DDR beitrugen (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    In Bezug auf diesen eng gefassten Personenkreis ist der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Schluss des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass "diese Personengruppen bei generalisierender Betrachtungsweise leistungsfremde, politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste bezogen haben" (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Dieses Ziel ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Solche Prämien für Systemtreue konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf das durch Arbeit und Leistung gerechtfertigte Maß begrenzen (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 100, 138 ).

    Zwar schließt die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen nicht von vornherein den Tatbestand eines überhöhten Entgelts aus (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
    Mit seinen Urteilen vom 28. April 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht wesentliche Regelungen der Rentenüberleitung für grundgesetzwidrig (vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).

    Hingegen erklärte das Bundesverfassungsgericht die Entgeltbegrenzungen nach § 7 AAÜG bei den Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit für grundsätzlich legitim und beanstandete lediglich den Umfang der Kürzung, welche das berücksichtigungsfähige Entgelt unter das Durchschnittsentgelt aller Beschäftigten im Beitrittsgebiet abgesenkt und damit für die Betroffenen eine übermäßige Eigentumsbeschränkung bedeutet hatte, weil sie dazu führte, dass eine bedürftigkeitsunabhängige Altersversorgung nicht gewährleistet war (BVerfGE 100, 138 ).

    Hierbei habe sich der Gesetzgeber zusätzlich darauf stützen können, dass das Ministerium für Staatssicherheit im Laufe der Zeit ein System von Einrichtungen aufgebaut hatte, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institutionen der DDR entsprochen, tatsächlich die Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit aber in vielerlei Hinsicht privilegiert habe (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Er darf dabei an Differenzierungen anknüpfen, die schon der mit den Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der DDR zur Grundlage von Entgeltkürzungen gemacht hat, und sie weiterführen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Der Gesetzgeber durfte die generelle Wertung des Gesetzgebers der DDR aufgreifen und weiterführen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng begrenzte Funktionen in Führungspositionen des Staatsapparates der DDR ein geeignetes Kriterium, um der Vorgabe des Einigungsvertrages zu entsprechen, überhöhte Anwartschaften abzubauen (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 100, 138 ).

    Während der Gesetzgeber im Bestreben, überhöhte Anwartschaften abzubauen, wegen der Sonderstellung des MfS die Mitarbeiter der Staatssicherheit mit der Begrenzungsregelung des § 7 AAÜG unterschiedslos ohne Differenzierung nach der ausgeübten Tätigkeit erfassen konnte (vgl. BVerfGE 100, 138 ), würde eine entsprechende Regelung für alle Mitarbeiter des Partei- und Staatsapparats indessen zu weit gehen.

    Dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne langwierige Ermittlungen des Gesetzgebers zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu solchen Rentenkürzungen befugt sein kann, widerspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine auf hinreichende Tatsachen gegründete Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Noch vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags hat der demokratisch gewählte Gesetzgeber der DDR durch den Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 und die Begrenzungsregelungen im Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 verdeutlicht, dass er bestimmte, unter den Bedingungen der Diktatur begründete staatliche Bevorzugungen im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gerade nicht aufrechterhalten wollte, und deshalb die Versorgungsansprüche von Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus systemnahen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, in denen es nach seinen Erkenntnissen strukturelle Entgeltüberhöhungen gegeben hatte, auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    An die Differenzierungen des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der DDR hat der bundesdeutsche Gesetzgeber bei der Gestaltung des Übergangsrechts anknüpfen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Solche Prämien für Systemtreue konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf das durch Arbeit und Leistung gerechtfertigte Maß begrenzen (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 100, 138 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
    Die Alterssicherung in der DDR beruhte neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf einer Vielzahl spezieller Sicherungssysteme für bestimmte Personengruppen (Zusatz- und Sonderversorgungssysteme), deren Ausgestaltung zum Teil erhebliche Unterschiede aufwies (vgl. BVerfGE 100, 1 ; 100, 59 ).

    Während die Sonderversorgungssysteme Angehörigen der Nationalen Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr, des Strafvollzugs, der Zollverwaltung und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit offenstanden (vgl. BVerfGE 100, 1 ), erfassten die rund 60 unterschiedlich ausgestalteten Zusatzversorgungssysteme verschiedene Gruppen von Begünstigten (hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, der Gewerkschaft FDGB und der Parteien, aber auch Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis, Pädagogen und Hochschulprofessoren sowie künstlerisch Beschäftigte des Rundfunks, Fernsehens und Filmwesens, vgl. Anlage 1 zum AAÜG).

    Zusammen mit der höchstmöglichen Rente aus der Sozialpflichtversicherung ergab sich für solche Berechtigten eine Obergrenze von 2.010 DM monatlich (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Die Harmonisierung des materiellen Rentenrechts sollte zum 1. Januar 1992 auf der Grundlage des bereits 1989 verkündeten Sozialgesetzbuches Sechstes Buch erfolgen (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Mit seinen Urteilen vom 28. April 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht wesentliche Regelungen der Rentenüberleitung für grundgesetzwidrig (vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).

    Diesen Eigentumsschutz erlangen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nur in dem Umfang, den sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 100, 1 ; 100, 59 ).

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verengt sich in dem Maß, in dem die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt sind (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Nur in dieser modifizierten Form sind die Rentenansprüche und -anwartschaften aufgrund ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertragsgesetzgeber in den Geltungsbereich des Grundgesetzes als Rechtspositionen eingetreten (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Den späteren Versuch des Gesetzgebers der Bundesrepublik, durch § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG auch für diese Versorgungssysteme eine Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010 DM bzw. später auf 2.700 DM zu erreichen, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 für mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
    Mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (vgl. BVerfGE 111, 115) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass auch § 6 Abs. 2 AAÜG (i.V.m. den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG vom 25. Juli 1991 in der Fassung des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 und des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

    Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen, anderenfalls trete Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein (vgl. BVerfGE 111, 115 ).

    Unter Hinweis auf BVerfGE 100, 59 hielt das Gericht zwar fest, die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen und - als zusätzliches Kriterium - die Höhe der Arbeitsentgelte seien nicht von vornherein ungeeignet, den Tatbestand eines überhöhten Entgelts zu erfassen; es forderte aber erneut, die Umsetzung einer solchen Regelung auf Tatsachen zu gründen, welche die Annahme rechtfertigten, dass überhöhte Arbeitsentgelte gerade an die vom Gesetz erfassten Gruppen gezahlt worden seien oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssten; der Bestimmung von Überhöhungstatbeständen müssten Kriterien zugrunde gelegt werden, die in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung fänden (vgl. BVerfGE 111, 115 ).

    Die unzulässige Gleichstellung von hohem Einkommen und überhöhtem Einkommen bestimme auch das Konzept der zur Beurteilung stehenden Vorschriften (vgl. BVerfGE 111, 115 ).

    Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG alter Fassungen verstieß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Regelung an Merkmale anknüpfte, die allein nicht als Indikatoren für ein überhöhtes Entgelt ausreichten (vgl. BVerfGE 100, 59 ; ebenso später BVerfGE 111, 115 ).

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvL 7/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwachsenen bei homosexuellen

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
    Die Vorlagebeschlüsse bedürfen allerdings der einschränkenden Auslegung (vgl. hierzu BVerfGE 3, 187 ; 24, 220 ; 36, 41 ; 56, 1 ).

    Eine solche Beschränkung ist zulässig, wenn die zu prüfende Vorschrift nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt zwischen verschiedenen Tatbeständen, beispielsweise zwischen verschiedenen Personengruppen, unterscheidet (vgl. BVerfGE 36, 41 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
    Mit seinen Urteilen vom 28. April 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht wesentliche Regelungen der Rentenüberleitung für grundgesetzwidrig (vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).

    Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass die Empfänger von Zusatz- und Sonderversorgungen grundsätzlich weniger schutzbedürftig als die sonstigen Rentner sind (vgl. BVerfGE 100, 104 ).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 117, 1 ; 120, 1 ).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
    Die Vorlagebeschlüsse bedürfen allerdings der einschränkenden Auslegung (vgl. hierzu BVerfGE 3, 187 ; 24, 220 ; 36, 41 ; 56, 1 ).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 117, 1 ; 120, 1 ).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 59/52

    Unterbringungsanspruch

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • LSG Thüringen, 09.01.2006 - L 6 R 885/05

    Voraussetzungen der Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ).
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Eine zulässige Typisierung - die normative Zusammenfassung bestimmter, in wesentlichen Elementen gleich gearteter Lebenssachverhalte - setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 111, 176 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).
  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 245/17

    Körperschaftsteuergesetz: Vorlagebeschluss: Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 2

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119, 128; 84, 348, 360; 126, 233, 263 f.; 133, 377, 413 Rn. 88).
  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

    Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von ge-lockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßig-keitserfordernissen reichen können (BVerfG vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 - ua BVerfGE 88, 87; BVerfG vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267; BVerfG vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06; BVerfG vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07- BVerfGE 130, 240) .
  • BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17

    Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ).

    Derartige Ungleichbehandlungen können durch den Gesichtspunkt der Typisierung nicht gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ).

  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von

    Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG für dessen Nummer 4, also hinsichtlich der Minister, stellvertretenden Minister und stimmberechtigten Mitglieder des Staats- oder Ministerrats oder ihre jeweiligen Stellvertreter.

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) gebe keine Antwort auf die Frage, ob § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG mit dem Grundgesetz in Einklang stehe, verfange nicht.

    Denn obgleich es in diesem Beschluss heiße (Hinweis auf BVerfGE 126, 233 ), dass die auf § 6 Abs. 2 AAÜG insgesamt zielenden Vorlagebeschlüsse des Thüringer Landessozialgerichts und des Sozialgerichts Berlin der einschränkenden Auslegung bedürften, da in beiden Verfahren nur § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG entscheidungserheblich sei, ließen die Gründe der Entscheidung keinen Zweifel, dass auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts alle Tatbestände des § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Grundgesetz in Einklang stünden.

    Die Senatsentscheidung vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) kann zwar formell keine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren beanspruchen, hat aber inhaltlich doch Maßstäbe formuliert, die nicht nur für die dort gegenständliche Norm des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG von Bedeutung waren, sondern dies auch für § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG sind.

    (1) Allgemein ist das Gericht damals unter Verweis auf die grundlegenden Entscheidungen zur Überführungen von Renten und Anwartschaften aus der DDR vom 28. April 1999 davon ausgegangen, dass die Rentenansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (nur) mit der Maßgabe nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, dass ungerechtfertigte Leistungen abgeschafft und überhöhte Leistungen abgebaut werden dürfen, da sie Eigentumsschutz nur in dem Umfang erlangen, den sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben und bereits dieser entsprechende Vorbehalte enthielt (vgl. BVerfGE 126, 233 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der notwendigen Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 126, 233 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1 ; 100, 59 ).

    Er ist berechtigt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck, insbesondere der Abschaffung ungerechtfertigter und dem Abbau überhöhter Leistungen, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt; er darf dabei an Differenzierungen anknüpfen, die schon der mit den Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der DDR zur Grundlage von Entgeltkürzungen gemacht hat, und sie weiterführen (BVerfGE 126, 233 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 138 ).

    Der Gesetzgeber kann dabei auch berücksichtigen, dass die Empfänger von Zusatz- und Sonderversorgungen grundsätzlich weniger schutzbedürftig sind als die sonstigen Rentner (BVerfGE 126, 233 unter Verweis auf BVerfGE 100, 104 ).

    Er muss daher bei der Begrenzung der überführten Entgelte nicht zwingend an der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze haltmachen, da ungerechtfertigte Privilegien auch im normalen Streubereich der Gehälter unterhalb dieser Grenze vorkommen können (vgl. BVerfGE 126, 233 unter Verweis auf BVerfGE 100, 59 ).

    Dabei hatte es das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Regelung in § 6 Abs. 3 AAÜG alter Fassung offengelassen, ob der Gesetzgeber daran anknüpfen durfte, dass die erfassten Personen "Förderer" des Systems waren, die durch ihre besondere Stellung zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des Staats- oder Gesellschaftssystems der DDR beigetragen hätten (vgl. BVerfGE 100, 59 ); für § 6 Abs. 2 AAÜG in seiner aktuellen Fassung hat es diese Frage mit Blick auf den wesentlich enger und zielgenauer gefassten Personenkreis mit im Staats- und Parteiapparat der DDR herausgehobener Funktion dagegen ausdrücklich bejaht (BVerfGE 126, 233 ).

    Aus ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch die mit der Entgeltbegrenzung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Gruppen verbundene Ungleichbehandlung und namentlich auch die damit einhergehende Typisierung grundsätzlich und für den konkreten Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVerfGE 126, 233 ).

    Zudem hat es das Gericht sowohl im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG als auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG gebilligt, dass eine Kürzung nicht zwingend eine individuelle Prüfung in jedem Einzelfall voraussetzt, sondern dass der Gesetzgeber Gruppen - wenn auch eng zugeschnittene Gruppen - bilden durfte, bei denen für alle der ihnen zugehörigen Personen die Anwendung der besonderen Bemessungsgrenze als gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 126, 233 ).

    Da der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG durch das 1. AAÜG-ÄndG auf das früher verwendete Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Entgelthöhe verzichtet hat, hat es das Gericht weiter ausdrücklich gebilligt, dass der gesetzgeberischen Entscheidung keine tatsächlichen Erhebungen zu Lohn- und Gehaltsstrukturen zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 126, 233 ).

    Auch die typisierende Begrenzung auf das Durchschnittsentgelt mit seiner zweifellos stark generalisierenden Wirkung hat das Gericht nicht beanstandet (vgl. dazu BVerfGE 126, 233 ).

    Dabei übersieht sie jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht die Kürzungsregelung für gerechtfertigt erachtet hat, obwohl für die damals maßgebliche Gruppe aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG (Minister etc.) nach den tatrichterlichen Feststellungen im damaligen Ausgangsverfahren davon auszugehen war, dass ein solches Weisungsrecht nicht bestand (vgl. BVerfGE 126, 233 ).

    Das Gericht hat damals ausgeführt (vgl. BVerfGE 126, 233 ), der entsprechenden Kritik des vorlegenden Sozialgerichts Berlin an der Lückenhaftigkeit des Katalogs in § 6 Abs. 2 AAÜG sei nicht zu folgen.

  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtberücksichtigung von

    Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG gerade für dessen hier maßgebliche Nummer 4. Sowohl im Hinblick auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften aus Art. 14 Abs. 1 GG als auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG hielt es die Begrenzung der zu überführenden Entgelte für verfassungsgemäß.

    In diesem Zusammenhang führte es aus, für die Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz, denen Generaldirektoren oder Kombinatsdirektoren typischerweise angehört hätten, habe § 6 AAÜG zu keinem Zeitpunkt Begrenzungen des zu berücksichtigenden Einkommens auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen; es habe daher kein Anlass bestanden, die Verdienste dieser Berufsgruppen anlässlich der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG erstmals zu begrenzen (vgl. BVerfGE 126, 233 ).

    Das Landessozialgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, trotz der auf die AVItech bezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233), auf die sich der Beschwerdeführer berufe, zeige sich an der Entscheidung im Übrigen, dass das Bundesverfassungsgericht wie auch der Gesetzgeber zur Rechtfertigung von § 6 Abs. 2 AAÜG allein an die ausgeübte Funktion und nicht zusätzlich an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem, etwa der Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, anknüpfe.

    Insoweit stehe die Regelung in der Auslegung, die ihr das Landessozialgericht gegeben habe, auch im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233), nachdem das Bundesverfassungsgericht selbst dort davon ausgegangen sei, dass Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech von einer Kürzung ausgenommen werden müssten.

    a) Soweit der Beschwerdeführer allgemein die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG geltend macht, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil das Bundesverfassungsgericht die Regelung in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 ausdrücklich und damit mit der aus § 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG folgenden Gesetzeskraft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat (BVerfGE 126, 233 ).

    b) Aber auch soweit er unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) rügt, die Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG durch die Beklagte und die Fachgerichte sei verfassungswidrig, weil sie zu einer Begrenzung auch der Entgelte aus einer Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech (oder der AVIwiss) führe, ist eine mögliche Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend dargetan.

    Die Ausführungen, auf die der Beschwerdeführer seine entsprechende Argumentation in erster Linie stützt (BVerfGE 126, 233 ), zielen aber ersichtlich nicht darauf, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für den hier vorliegenden Fall einer einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung bedürfte oder gar die tenorierte Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundgesetz nur unter der Maßgabe angenommen werden könnte, dass Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech oder auch zur AVIwiss von der Entgeltbegrenzung nicht umfasst werden.

    Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 korrespondierend auf die Einbeziehung in das Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates einerseits und die Funktionshöhe im System der DDR andererseits (vgl. z.B. BVerfGE 126, 233 ) als gemeinsam tragende Grundlage für die Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG abgestellt hat.

    Erkennbar entscheidend für die damalige Argumentation war überdies, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nur noch Funktionen auf höchster Staatsebene erfasst hat, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung eben dies honorierte (BVerfGE 126, 233 ).

    Das trifft zwar zu; die Anknüpfung der bundesdeutschen Überführungsvorschriften an die noch von der letzten Volkskammer geschaffenen Regelungen ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung im Detail: Zwar darf der Gesetzgeber an die diesen zugrunde liegenden Wertungen anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 126, 233 ); sie bilden jedoch keinen bis in die Einzelheiten abschließenden Rahmen für die Überführungsregelungen.

  • BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR

    Der Eigentumsschutz für Anwartschaften und Ansprüche aus dem DDR-Alterssicherungssystem beruht darauf, dass der Einigungsvertrag, der im Übrigen selbst auch die Abschaffung ungerechtfertigter und die Kürzung überhöhter Leistungen als Regelungsauftrag bei der Überführung vorsah, diese anerkannt hat (grundlegend BVerfGE 100, 1 ; außerdem BVerfGE 100, 138 ; 126, 233 ).

    Wegen der Besonderheit des MfS/AfNS und seines Sonderversorgungssystems, die das Bundesverfassungsgericht durchgängig betont hat (vgl. zuletzt BVerfGE 126, 233 ), können auch die wiederholten, einschränkenden Änderungen von § 6 AAÜG und die diesen zugrunde liegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht als maßgebliche Änderungen im rechtlichen Umfeld und damit neue Tatsachen begriffen werden.

    Das Gericht hat vielmehr schon in den Urteilen vom 28. April 1999 die Regelungen des § 7 AAÜG einerseits (BVerfGE 100, 138) und die des § 6 AAÜG andererseits (BVerfGE 100, 59) substantiell unterschiedlich beurteilt und auch in den nachfolgenden Entscheidungen zu § 6 AAÜG auf die Spezifik der MfS-Versorgung, die die Vorschrift des § 7 AAÜG trägt, wiederholt hingewiesen (BVerfGE 111, 115 ; 126, 233 ).

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18

    Rentenüberleitung - Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts für einen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 9/17 R

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung als selbstständige

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 33 R 264/18

    Rentenüberleitung - Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes für einen

  • FG Schleswig-Holstein, 28.02.2018 - 5 K 69/15

    Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich § 20 Abs. 6 Satz

  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

  • BSG, 26.09.2019 - B 5 RS 1/19 R

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen

  • BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15

    Abwehrrecht; Ausnahmeregelung; Begünstigungsausschluss; Berücksichtigung als

  • SG Freiburg, 23.01.2018 - S 6 KR 448/18

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Herabsetzung der Beiträge zur sozialen

  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen -

  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 11/17 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Verletztenrente - mitarbeitender

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 3 R 1350/07

    Zusatzversorgung; Überführungsbescheid; Regelungskompetenz des

  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R

    Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für Unternehmen der Jagden in der

  • FG Niedersachsen, 12.12.2018 - 7 K 128/15

    Streit um die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben bei der Ermittlung des

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine "Verlegung" einer Anstellung eines Arztes

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 312a BGB a.F

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 3 R 1515/07

    Zusatzversorgung; Überführungsbescheid; Regelungskompetenz des

  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 6/17 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Verletztenrente - selbstständiger

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11

    Regelaltersrente - Beitragsbemessungsgrenze - Staatsanwalt beim

  • BSG, 27.02.2014 - B 5 RS 38/13 B
  • VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750

    Erfolgreiche Beschwerde in einem verpackungsrechtlichen Eilverfahren

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 22 R 645/11

    Neuberechnung der auf eine nach dem AAÜG überführten Rente des Beitrittsgebiets

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - L 8 R 83/11

    Rentenüberleitung - Stellvertretender Minister - Zugehörigkeit zur AVItech -

  • BSG, 08.07.2014 - B 5 RS 5/14 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2013 - L 8 R 726/11

    Bewertung von Beschäftigungszeiten eines ehemaligen Mitarbeiters des Ministerium

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 32/09 R

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Degressionsregelung - keine Sonderregelung für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 3 R 1548/07

    Zusatzversorgung; Überführungsbescheid; Regelungskompetenz des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 15 A 105/19

    Anerkennung und Achtung der ausgestellten Presseausweise für Mitglieder einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2012 - L 22 R 1278/11

    Entgeltbegrenzung - Generalstaatsanwaltschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2011 - 17 A 772/07

    Vereinbarkeit einer Anknüpfung des Beitragsrechts an den Gewerbeertrag mit den

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - L 16 R 558/16

    Entgeltbegrenzung bei der Bewertung von Beiträgen zur freiwilligen zusätzlichen

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 35/09 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsregelung erfasst auch Oralchirurgen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - L 22 R 617/10

    Tatbestandliche Voraussetzungen; stellvertretender Minister; Unzulässigkeit der

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 34/09 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit degressionsbedingter

  • FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17

    Einkommensteuer: Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2022 - L 17 R 22/22

    Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem nach 1936

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - L 22 R 84/13

    Medizinische Rehabilitation - Auslandsaufenthalt - Rentner

  • LSG Hessen, 22.02.2022 - L 3 U 86/20

    Beitragsfestsetzung für im Bereich der Landwirtschaft tätige Unternehmer zur

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.08.2013 - L 8 R 1064/11

    Rentenüberleitung, besondere Beitragsbemessungsgrenze, Stellvertretender

  • BSG, 17.01.2013 - B 5 RS 27/12 B
  • LSG Baden-Württemberg, 12.03.2014 - L 3 U 4813/13

    Jahresarbeitsverdienst für Bestandsrenten (Altfälle) aus DDR-Zeit -

  • BSG, 27.06.2013 - B 5 R 124/13 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2013 - L 8 R 1214/09

    Ministerium für Staatssicherheit - Sonderversorgung - besondere

  • BSG, 14.11.2012 - B 5 R 322/12 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2012 - L 22 R 1117/11

    Entgeltbegrenzung - Staatsanwalt

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - L 33 R 234/11

    Versorgungsträger; Zuständigkeit

  • BSG, 29.10.2014 - B 5 R 238/14 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2013 - L 8 R 64/11

    Bewertung der von Mitarbeitern der Staatssicherheit der ehemaligen DDR

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - L 33 R 851/12

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der von Mitarbeitern der Staatssicherheit der

  • BSG, 30.04.2013 - B 5 RS 48/12 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - L 3 B 1516/07

    Aussetzung des Verfahrens; entsprechende Anwendung; Musterverfahren beim BVerfG;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2011 - L 1 R 238/08

    Feststellung eines Sondertatbestandes aus einem Zusatzversorgungssystem des

  • BSG, 15.01.2015 - B 5 R 186/14 B

    Divergenzfähige Entscheidungen

  • BSG, 30.04.2014 - B 5 RS 47/13 B
  • BSG, 27.01.2014 - B 5 R 346/13 B
  • BSG, 17.01.2013 - B 5 RS 40/12 B
  • SG Berlin, 16.08.2011 - S 14 RA 2111/02

    Rentenkürzung für DDR-Staatsanwalt rechtmäßig

  • BSG, 03.07.2013 - B 5 RS 18/13 B
  • LSG Baden-Württemberg, 12.10.2011 - L 5 KA 1117/10
  • LSG Baden-Württemberg, 12.10.2011 - L 5 KA 1272/11
  • LSG Baden-Württemberg, 12.10.2011 - L 5 KA 1337/11
  • BSG, 17.01.2013 - B 5 RS 36/12 B
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.10.2011 - L 6 U 1/08

    Verfassungsmäßigkeit des einer Verletztenrente zugrundezulegenden

  • VG Düsseldorf, 26.02.2019 - 21 K 11301/17
  • BSG, 16.07.2014 - B 5 RS 3/14 B
  • BSG, 26.11.2013 - B 5 RS 21/13 B
  • BSG, 08.01.2014 - B 5 RS 35/13 B
  • SG Bremen, 10.01.2012 - S 14 R 335/09

    Verfassungsgemäßheit des Erhalts einer niederen Rente auf Basis der Entgeltpunkte

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2013 - L 7 R 210/10

    Beitrittsgebiet - Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach dem AAÜG

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Gesetzgebung
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 13.08.2010, Seite 1157
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes)
  • vom 04.08.2010
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 13.08.2010, Seite 1157
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes)
  • vom 04.08.2010
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