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   BGBl. I 1953 S. 33   

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BGBl. I 1953 S. 33 (https://dejure.org/1953,3546)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 07.03.1953, Seite 33
  • Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
  • vom 05.03.1953

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953 (BGBl. I S. 33) wurde lediglich der Ausnahmetatbestand des § 247 Abs. 2 BGB aF auf Orderschuldverschreibungen erweitert.
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953 (BGBl. I S. 33) wurde lediglich der Ausnahmetatbestand des § 247 Abs. 2 BGB aF auf Orderschuldverschreibungen erweitert.
  • OLG Frankfurt, 18.01.2018 - 20 W 308/17

    Dingliche Einigung als Eintragungsvoraussetzung

    Die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Vergleich die Auflassung zu erklären, war bereits im Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 05.03.1953 (BGBl. 1953 I, S. 33 ff.; vgl. zur Gesetzesgeschichte auch Staudinger, BGB-Synopse 1896-2005, Neub. 2005) vorgesehen.
  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87

    Gesamtbetriebsrat: kein einheitlicher bei mehreren Unternehmen

    Sie ist mit der Streichung der vereinsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen des § 43 Abs. 3 BGB und der Abmilderung des § 61 Abs. 2 BGB durch Art. 124 Abs. 2 WRV, durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts - GesEinhG - vom 5. März 1953 (BGBl. I S. 33) und durch das - jetzt die öffentliche Vereinsaufsicht regelnde - Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) nicht berührt worden.
  • BayObLG, 21.03.2003 - 1Z BR 75/02

    Verweigerung der Einziehung eines Erbscheins - Wirksamkeit eines Testaments bei

    Für die Beurteilung dieser Frage ist das zur Zeit der Testamentserrichtung geltende Recht maßgeblich (§§ 2233 - 2246 BGB i. d. F. des Gesetzes vom 5.3.1953, BGBl I S. 33, aufgehoben durch Beurkundungsgesetz vom 28.8.1969; zur Weitergeltung für vor dem 1.1.1970 errichtete Testamente vgl. Soergel/Harder BGB 12. Aufl. vor § 2229 Rn. 8, §§ 2233 - 2246 a.F. Rn. 22).
  • BGH, 31.10.1972 - NotZ 3/72

    Pflichten des Notars bei der Verwahrung der von seinen Amtsvorgängern

    Die Bestimmung wurde bei der Aufhebung des Testamentsgesetzes durch das Gesetz über die Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953 (BGBl I 33) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt.
  • BGH, 24.10.1962 - V ZR 22/62

    Beurkundung von Erbverträgen

    Nach gesetzlicher Vorschrift muß über den vor einem Richter oder Notar vorzunehmenden Abschluß eines Erbvertrags eine Niederschrift wie bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments aufgenommen werden (§ 30 des im Jahre 1946 geltenden Testamentsgesetzes vom 31. Juli 1938, inhaltlich übereinstimmend mit dem jetzt geltenden § 2276 Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953, BGBl. I 33).
  • BGH, 28.03.1956 - IV ZR 330/55

    Rechtsmittel

    Das Testament ist am 13. September 1950 errichtet worden, der Erbfall am 14. September 1950 eingetreten, während die Vorschrift des § 48 Abs. 3 TestG vom 1. April 1953 ab ersatzlos fortgefallen ist, ohne daß eine Übergangsregelung getroffen wurde (Teil II Art. 1 Nr. 6, Art. 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953, BGBl. I, 33).
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