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   BGBl. I 1953 S. 377   

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BGBl. I 1953 S. 377 (https://dejure.org/1953,4214)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 16.06.1953, Seite 377
  • Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
  • vom 09.06.1953

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82

    Presse-Grosso

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits den inhaltsgleichen Vorläufer von § 6 Nr. 3 GjS, nämlich § 6 Abs. 1 GjS in der Fassung vom 9. Juni 1953 (BGBl. I S. 377), unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Strafdrohung geprüft und mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt (BVerfGE 11, 234).
  • BVerfG, 10.03.1958 - 1 BvL 42/56

    Erziehung zu Freikörperkultur

    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 - BGBl. I S. 377 - auf Antrag des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 1956 - 2 Ss 488/56 -.

    § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 - BGBl. I S. 377 - (GjS) ist mit Art. 6 Abs. 2 GG insoweit unvereinbar, als er für den Tatbestand des § 6 Abs. 2 GjS den aus Art. 6 Abs. 2 GG zu entnehmenden Rechtfertigungsgrund für erziehungsberechtigte Eltern zu einem Strafausschließungsgrund abschwächt.

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

    Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - GjS - vom 9. Juni 1953 (BGBl. I S.377) beschränkt den Vertrieb, die Weitergabe und die Werbung für Schriften, die geeignet sind, Jugendliche zu gefährden.
  • BGH, 26.01.1995 - III ZR 71/93

    Amtspflichten des Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende

    § 18 a GjS ist durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 296) in das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (BGBl. I S. 377) eingefügt worden.
  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 104.63

    "Ein sonderlicher Haufen" - §§ 1 ff GjS, Bundeskompetenz für das Gesetz über die

    Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (BGBl. I S. 377) in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 498) - GjS - wird in der vorliegenden Sache nicht in Zweifel gezogen, jedoch neuerdings von Bauer in JZ 1965, 41 in Abrede gestellt.
  • BVerwG, 06.10.1964 - V C 58.63

    Klageberechtigung bei Beteiligung einer Behörde an dem Verwaltungsverfahren vor

    Das mit dieser Begründung von der Bundesregierung vorgeschlagene Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zur früheren Fassung (vom 9. Juni 1953 [BGBl. I S. 377]) und zur Neufassung des Gesetzes nicht in Zweifel gezogen worden.
  • BVerwG, 07.12.1966 - V C 1.64

    Aufnahme eines Romans in die Liste der jugendgefährdenden Schriften

    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (BGBl. I S. 377) in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 498) - GjS - sind Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen.
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