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   BGBl. I 1955 S. 25   

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BGBl. I 1955 S. 25 (https://dejure.org/1955,5402)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 20.01.1955, Seite 25
  • Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes
  • vom 19.01.1955

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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 60/83

    Unterbrechung der Verjährung - Verjährung - Antrag

    Abgesehen davon hätte die Klägerin 1952, 1953 und 1955, als sie eine solche Leistung noch nicht bezog, diese ausdrücklich beantragen müssen, sofern sich jeweils durch Rechtsänderung für sie ein Anspruch neu ergeben hätte (Art. 111 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des BVG, vom 19. März 1952 - BGBl I 141-; Art. 11 Nr. 4 Satz 2 ff des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 -BGBl I 862-; Art. V Nr. 2 des 3. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 19. Januar 1955 - BGBl I 25-).
  • BSG, 22.03.1962 - 8 RV 989/58
    Satz 1 i V m; 9 41 Abs. 4 Satz 2 BVG in der Fassung, die bis "zum 1, Januar 1955, dem Zeitpunkt des Inkrafttreténs des Dritten Gesetzes Zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 19, Januar 1955 (BGBl I 25) gegolten hat, anzurechnen (BSG 2, wo, 14 ff; 3, 246, 249 f; 7, 51,-52; a, 11, 15).
  • BSG, 16.07.1971 - 10 RV 378/69

    BVG § 30 Abs 2 idF des 3. NOG-KOV bei der Feststellung eines besonderen

    Der Beklagte hat selbst wiederholt vorgetragen, daß nach der damaligen Gesetzeslage (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BVG in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1950 - BGBl I S. 791 - und idF des 3. Änderungsgesetzes vom 19. Januar 1955 - BGBl I S. 25 -) nur der vor der Schädigung ausgeübte, bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Beruf berücksichtigt werden konnte, nicht aber ein Beruf, den der Beschädigte erst nach der Schädigung aufgenommen und ausgeübt hatte.
  • BSG, 23.04.1968 - 9 RV 730/65

    Verlängerung der Krankenhilfe - Satzungsgemäße Mehrleistung - Ausgeschlossene

    Höchstgrenze erweitert habe° Diese Feststellung, die ganz allgemein die Behandlung versorgungsberechtigter Versicherter der Klägerin betrifft, ist nichtzu beanstanden (vglo im übrigen zur Frage des Gleichheitsgrundsatzee das Rechtsgutachten So 56-54)° Der Versorgungsberechtigte hatte nach den hier maßgebenden Fassungen des BVG vom 19° Januar 1955 (BGBl I, 25) und 60 Juni 1956 (BGBl 1, 469) -aF-(unabhängig von dem Inhalt einer Krankenkassensatzung) für die Behandlung derjenigen Leiden, die als Schädigungsfolgen anerkannt waren" einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Heilbehandlung nach @@10 bis 12 BVG aFo Der Beschädigte war auch hinsichtlich des Krankengeldes nicht schlechter gestellt, denn die Zeit des Bezuges von Kassenkrankengeld bis zur Aussteuerung wurde auf die 26-Wochen-Frist, die für das EE£EQ£EBEESKEEDEQB geld galt, - diese konnte noch verlängert werden -9 nicht angerechnet (vgl° Verwaltungsvorschriften Nro 4 Abso 1 und 2 zu © 17 BVG idF vom 310 August 1955 - BAnz" Nr" 170 vo 4° September 1953 -" geändert am 10 Juni 1955 - BAnz° Nr" " 106 1956 - Bei- vom 4" Juni 1955 - und idF vom 9° August.
  • BSG, 26.04.1967 - 9 RV 280/66

    Ansprüche gegen die Krankenkasse - Kostenerstattungsanspruch der

    Anerkenntnis nach 5 781 BGB" das unabhängig von dem bestehendéd Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen soll" liegt jedenfalls nid1t vor" Der Vermerk diente nur der Vore bereitung der Abrechnung mit der Krankenkasse° Er ist insbesondere kein Verwaltungsakt, durch den bindend das Rechtsverhältnis zwischen der Versorgungsverwaltung und der Kranken-" kasse geregelt wird" Nach 5 14 Abs" 2 BVGidF des hier anwendbaren Dritten Änderungsgesetzes zum BVG vom 19° Januar 1955 (BGBl I 25) wird die Heilbehandlung durch die Krankenkassen.
  • BSG, 23.03.1966 - 9 RV 92/64
    - BGBl 1955 I 25 - Art° II Nr° 1 und 2 des fünften " 6.
  • BSG, 24.11.1965 - 11 RV 116/63

    Auslandsversorgung - Einbeziehung ausländischer Kriegsopfer - Ermessen der

    19" Januar 1955 (BGBl I 25), 6° Juni 1956 (BGBl I 469) und 1° Juli 1957 (BGBl I 661) nicht geändert werden.
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