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   BGBl. I 1955 S. 513   

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BGBl. I 1955 S. 513 (https://dejure.org/1955,4805)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 19.08.1955, Seite 513
  • Gesetz über Kassenarztrecht
  • vom 17.08.1955

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (53)

  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 15/18 R

    Kein Erstattungsanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die vormalige

    Nach Inkrafttreten des SGG hat der Gesetzgeber bereits mit dem "Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes" (Gesetz über Kassenarztrecht vom 17.8.1955, BGBl I 513, mWv 20.8.1955) mit Art. 2 GKAR das SGG ergänzt, ohne § 75 Abs. 5 SGG im Lichte der mit dem GKAR bestimmten Regelungen der §§ 368 ff RVO - insbesondere zur Errichtung der KÄV und KBÄV, zur Gesamtvergütung, zum kassenärztlichen Sicherstellungsauftrag und zur kollektivvertraglichen Ausgestaltung mittels Gesamtverträgen - zu ändern.
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Mit dem GKAR vom 17.8.1955 (BGBl I 513) hat er dabei bewusst - in der Erkenntnis, dass in der Vergangenheit mehrfach heftige Kämpfe zwischen der Ärzteschaft und den KKen entbrannt seien, die zeitweise die Grundlagen der GKV zu erschüttern gedroht hätten, im Ergebnis aber zu der beiderseitigen Erkenntnis geführt hätten, dass im Interesse der ärztlichen Versorgung der Versicherten das verständnisvolle Zusammenwirken der Ärzteschaft und der KKen in einer umfassenden Gemeinschaftsarbeit unerlässlich sei (Gesetzesbegründung zum GKAR, BT-Drucks 87 S 14) - die wesentlichen Strukturen des bisherigen Rechts übernommen.
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Dass die Aufzählung in Abs. 2 lediglich der Konkretisierung bezogen auf bestimmte, nicht abschließend aufgezählte Punkte dient, die zwingend zu regeln sind und dass damit ein eigenständiger Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 SGB V als Ermächtigungsgrundlage verbleibt, wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt: § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB V geht auf den mit dem Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR) vom 17.8.1955 (BGBl I 513) eingeführten § 368c Abs. 1 Satz 1 RVO zurück, der zunächst folgenden Wortlaut hatte: "Die Zulassungsordnungen regeln das Nähere über die Zulassung".
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