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   BGBl. I 1956 S. 523   

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BGBl. I 1956 S. 523 (https://dejure.org/1956,6015)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 28.06.1956, Seite 523
  • Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
  • vom 27.06.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (81)

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Kommunale Baudarlehen

    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523).

    § 69 Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er sich gemäß § 109 Absatz 3 des genannten Gesetzes auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte kommunale Baudarlehen bezieht.

    Wie schon das Erste Wohnungsbaugesetz (I. WBG) vom 24. April 1950 erlegt auch das Zweite Wohnungsbaugesetz (II. WBG) vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) in § 1 Abs. 1 dem Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden die Pflicht auf, den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des Volkes als vordringliche Aufgabe zu fördern.

  • BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04

    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach §

    Ausgehend von diesen Zielsetzungen und der gesetzlichen Terminologie des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl I S. 523 mit nachfolgenden Änderungen, gültig bis 31. Dezember 2001) II. WobauG , wonach zu den Familienheimen (§ 7 Abs. 1 II. WoBauG) Eigenheime gehörten und das Eigenheim in § 9 Abs. 1 II. WoBauG als ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude definiert wurde, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist, wobei gemäß Absatz 3 die zweite Wohnung eine gleichwertige Wohnung oder eine Einliegerwohnung sein konnte, wäre aus jetziger Sicht des Senats in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nicht nach einem sachgerechten Grund dafür zu fragen gewesen, weshalb der Ausnahmetatbestand der Nummer 2 nicht auf Zweifamilienhäuser erstreckt ist, sondern dafür, weshalb der Ausnahmetatbestand der Nummer 2 im Gegensatz zur Eigenheimförderung auf Einfamilienhäuser eingeschränkt worden ist.
  • BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90

    Anforderungen an Trennwände für Abgeschlossenheit

    Das bei Erlaß des Wohnungseigentumsgesetzes erst in den Anfängen stehende öffentliche Wohnungsrecht benutzt zwar verschiedentlich ebenfalls den Begriff der abgeschlossenen Wohnung; die diesbezüglichen Bestimmungen können aber schon nach der Zeitfolge nicht Vorbild für die Regelung in § 3 Abs. 2 WEG gewesen sein (vgl. § 6 Abs. 2 I. BMietG v. 27. Juli 1955, BGBl I S. 458; § 2 Abs. 1 II. BMietG v. 23. Juni 1960, BGBl I S. 389; § 20 Abs. 2 Satz 2 I. WoBauG i.d.F. v. 25. August 1953, BGBl S. 1047; § 40 Abs. 1 Lit. a II. WoBauG v. 27. Juni 1956, BGBl I S. 523; § 44 Abs. 3 Nr. 2 II. BV v. 17. Oktober 1957, BGBl I S. 1719).
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