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   BGBl. I 1957 S. 213   

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BGBl. I 1957 S. 213 (https://dejure.org/1957,5156)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 19.03.1957, Seite 213
  • Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)
  • vom 16.03.1957

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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    § 1 und § 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 16. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 873) waren mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit bestimmt wurde, daß für die in § 1 des Gesetzes angeordnete Statistik auf repräsentativer Grundlage die Tatbestände Urlaubs- und Erholungsreisen erfaßt werden.

    Das Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 16. März 1957 (BGBl. I S. 213) - Mikrozensusgesetz - bestimmte in der für das vorliegende Verfahren maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 1960 (BGBl. I S. 873) u.a. folgendes:.

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