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   BGBl. I 1957 S. 88   

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BGBl. I 1957 S. 88 (https://dejure.org/1957,6571)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 26.02.1957, Seite 88
  • Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz
  • vom 23.02.1957

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (134)

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Die Kodifikation der Rehabilitation im Rentenrecht erfolgte zunächst durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (vom 23.2.1957, BGBl I 45 - ArVNG) und das Angestelltenrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (vom 23.2.1957, BGBl I 88 - AnVNG) , durch welche auch die Berufsunfähigkeitsrente eingeführt wurde (§ 1246 RVO bzw 23 AVG idF des ArVNG bzw des AnVNG) .
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    § 44 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in den Fassungen des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88), des § 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640) und des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65), ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Waisenrente für ein Kind, das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt wird.

    Die geltende Regelung des § 44 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) geht zurück auf das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88).

  • BAG, 13.01.2015 - 3 AZR 897/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtzusage - Gesamtversorgung

    Seit dem 1. Januar 1957 bestand für Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit, Altersruhegeld ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, wenn sie die Wartezeit erfüllt und in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatten (§ 25 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten [Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG] vom 23. Februar 1957, BGBl. I S. 88) .
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