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   BGBl. I 1960 S. 93   

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BGBl. I 1960 S. 93 (https://dejure.org/1960,12561)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 03.03.1960, Seite 93
  • Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG
  • vom 25.02.1960

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Wird zitiert von ... (101)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Das Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Reichsversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S. 93), dessen Artikel 1 das Fremdrentengesetz (FRG) enthielt, setzte das Prinzip der Eingliederung an die Stelle des Gedankens der Entschädigung (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 29, 22 [24]).
  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R

    Qualifikationsgruppeneinstufung - technischer Zeichnerin - Rumänien - langjährige

    Welche als versichert geltenden fiktiven Arbeitsverdienste hierfür anzusetzen sind, bestimmt seit Inkrafttreten des FRG zum 1. Januar 1959 (hierzu Art. 7 § 3 Satz 1 FANG vom 25. Februar 1960, BGBl I 93) dessen § 22.
  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R

    Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - Kindererziehung -

    Schon das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25.2.1960 (BGBl I 93) verfolgte nicht mehr in erster Linie das Ziel, einen Ersatz für den Verlust von im Vertreibungsgebiet durch Beiträge erworbenen Rentenanwartschaften zu gewährleisten; vielmehr gewann schon damals der Gedanke an Bedeutung, Vertriebene in das deutsche Rentenversicherungssystem einzugliedern, als hätten sie ihr Arbeitsleben hier verbracht.
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